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Sofort­hil­fe für Gas- und Wär­me­kun­den: Stadt­wer­ke Jülich ermit­telt Dezember-Entlastungsbeiträge

Jülich. Gas- und Wär­me­kun­den sol­len von ihren Abschlags­zah­lun­gen im Dezem­ber die­ses Jah­res frei­ge­stellt wer­den – so lau­tet der Gesetz­be­schluss zur Sofort­hil­fe, der am 10. Novem­ber vom Bun­des­tag ver­ab­schie­det wur­de und am 14. Novem­ber den Bun­des­rat pas­siert hat. Damit sol­len sowohl Pri­vat­kun­den als auch klei­ne Unter­neh­men bis zu einem jähr­li­chen Gas­ver­brauch von nicht mehr als 1,5 Mil­lio­nen Kilo­watt­stun­den (kWh) ent­las­tet wer­den. Dies ist der ers­te Schritt der Bun­des­re­gie­rung, die End­ver­brau­cher von den aktu­ell ste­tig stei­gen­den Ener­gie­kos­ten zu entlasten.

„Rech­ne­risch wird der pro­gnos­ti­zier­te Ver­brauch 2022 durch die Anzahl der Mona­te geteilt und dann mit dem aktu­el­len Gas­preis des Dezem­bers mul­ti­pli­ziert“, erläu­tert Ivan Ardi­nes, Ver­triebs- und Mar­ke­ting­lei­ter der Stadt­wer­ke Jülich GmbH (SWJ). Das bedeu­tet, dass der ermit­tel­te Abschlags­be­trag in der kom­men­den Jah­res­ver­brauchs­ab­rech­nung gut­ge­schrie­ben und der am 15. Dezem­ber regu­lär fäl­li­ge Gas- bezie­hungs­wei­se Wär­me­ab­schlag von der SWJ nicht erho­ben wird. Kun­den, die ein SEPA-Last­schrift­man­dat erteilt haben, müs­sen sich dazu um nichts küm­mern. Die sons­ti­gen Abschlä­ge für Strom und Was­ser wer­den in ihrer bis­he­ri­gen Höhe fällig.

Vor­aus­set­zung für die Über­nah­me des Abschla­ges durch die Sofort­hil­fe ist ein direk­ter Ver­trag mit einem Gasversorger.

Die end­gül­ti­ge Ver­rech­nung von Ent­las­tungs­be­trag und Abschlä­gen erfolgt in der kom­men­den Jah­res­ver­brauchs­ab­rech­nung, das gilt auch für Kun­den mit Daueraufträgen.

Schon jetzt ist klar, dass die Höhe des indi­vi­du­el­len Ent­las­tungs­be­tra­ges auf der Jah­res­rech­nung nicht mit der Höhe des Gas­ab­schlags­be­tra­ges iden­tisch sein kann und wird. „Dies ist rich­tig und vom Gesetz­ge­ber so gewollt“, erläu­tert Ulf Kam­burg, SWJ-Geschäftsführer.

Bei Fern­wär­me soll laut Beschluss die Ent­las­tung dem Betrag des Sep­tem­ber-Abschlags zuzüg­lich eines pau­scha­len Anpas­sungs­fak­tors ent­spre­chen. Die­se pau­scha­len 20 Pro­zent sol­len die Preis­stei­ge­run­gen im Zeit­raum bis Dezem­ber abbil­den. Die­se Ent­las­tung erfolgt eben­falls im Rah­men der Jahresverbrauchsabrechnung.

Neben­kos­ten­ab­rech­nun­gen bei Mietern

Vie­le Mie­te­rin­nen und Mie­ter, die ihre Heiz­kos­ten über eine Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lung zah­len, bemer­ken die gesetz­li­che Hil­fe erst mit der nächs­ten Jah­res­ab­rech­nung durch den Ver­mie­ten­den. Denn oft sind die aktu­el­len Abschlä­ge noch auf Basis des letz­ten Jah­res und ver­hält­nis­mä­ßig mode­rat. So wir­ken sich die gestie­ge­nen Prei­se erst mit der kom­men­den Abrech­nung aus. Die Dezem­ber-Ent­las­tung wird ent­spre­chend erst mit den nächs­ten Heiz­kos­ten­ab­rech­nun­gen durch den Ver­mie­ter wirksam.

Zeit­na­he Abrechnung

„Unse­re Kol­le­gen arbei­ten gera­de auf Hoch­tou­ren an der Ermitt­lung der Dezem­ber-Ent­las­tungs­be­trä­ge“, berich­tet Ivan Ardi­nes. Denn sie sind die Berech­nungs­grund­la­ge für die Zah­lun­gen der Bun­des­re­gie­rung an den Ener­gie­dienst­leis­ter. „Das, was wir sonst von allen Kun­din­nen und Kun­den ein­zeln erhal­ten, kommt für Dezem­ber vom Staat. Da ist es wich­tig, dass wir schnell über die finan­zi­el­len Mit­tel ver­fü­gen kön­nen – um am Ener­gie­markt wei­ter­hin schlag­kräf­tig agie­ren zu können.“

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