Stadtwerke Jülich / FAQs
Allgemeine FAQs
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Ablesen + Rechnung
Was tun bei Gasgeruch?
Photovoltaik
Wasser
Digitale Zähler
Jahresverbrauchsabrechnung
Sonstige
Wie organisieren die Stadtwerke Jülich die jährliche Zählerablesung?
In 2024 werden die Stadtwerke zum ersten eine Vollablesung durchführen. Die Ableser werden von Dezember bis Januar von Haus zu Haus gehen und nach Möglichkeit Fotos aller registrierten Zähler und Zählerstände machen. Auch an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr sind sie im Einsatz. Sie tragen gelbe Warnwesten mit der Aufschrift ‚Zähler-Ablesung‘ und haben einen Ableseausweis mit Foto sowie mit ihrem Vor- und Zunamen bei sich. Wenn sie beim ersten Versuch niemanden antreffen, hinterlassen sie eine Karte mit einem neuen Termin. Können sie den Zähler auch beim zweiten Besuch nicht ablesen, hinterlassen sie erneut eine Karte mit einem QR-Code zur Selbstablesung durch den Kunden.
Ablesezeiten:
2. Dezember 2024 bis 5. Januar 2025
Montag bis donnerstags: 08:00 – 18:30 Uhr
Freitags: 08:00 – 16:30 Uhr
Samstag: 10:00 – 15:00 Uhr
Wo bekomme ich Informationen zu Rechnungen?
Damit Sie Ihre Rechnung besser verstehen können, haben wir für Sie eine Musterrechnung mit Erläuterungen zu allen Punkten erarbeitet, die Sie hier einsehen und downloaden können:
Ich habe einige Fragen bezüglich der Kostenpauschalen. Können Sie mir weiterhelfen?
Kosten für zusätzliche Abrechnungen
Beschreibung
Preise
je Rechnungskopie
Ausstellung einer Rechnungskopie
5,00 € (netto)
Simulationsrechnung
15,00 € (netto)
zusätzliche Abrechnung
29,95 € (brutto)
Kostenanforderungen bei Zahlungsverzug
netto
brutto
Mahnkosten jeweils
2,00 €
2,00 €
Kosten Sperrankündigung
2,00 €
2,00 €
Inkassokosten
15,00 €
15,00 €
Wiederherstellung des Anschlusses/der Anschlussnutzung*
46,22 €
55,00 €
Zuschlag Eilentsperrung*
12,60 €
15,00 €
Unterbrechung des Anschlusses/der Anschlussnutzung
20,00 €
20,00 €
Kosten für zusätzliche Abrechnungen
Ausstellung einer Rechnungskopie
5,00 € (netto)
Simulationsrechnung
15,00 € (netto)
zusätzliche Abrechnung
29,95 € (brutto)
Kostenanforderungen bei Zahlungsverzug
Mahnkosten jeweils
Nettopreis
Bruttopreis
4,00 €
4,00 €
Kosten Sperrankündigung
Nettopreis:
Bruttopreis:
4,00 €
4,00 €
Inkassokosten
Nettopreis
Bruttopreis
15,00 €
15,00 €
Unterbrechung des Anschlusses/der Anschlussnutzung
Nettopreis:
Bruttopreis:
20,00 €
20,00 €
Wiederherstellung des Anschlusses/der Anschlussnutzung*
Nettopreis
Bruttopreis
46,22 €
55,00 €
Zuschlag Eilentsperrung*
Nettopreis:
Bruttopreis:
12,60 €
12,60 €
Wie lese ich meinen Stromzähler richtig ab?
– Der Ferrariszähler (Mechanischer Drehstromzähler)
1. Schritt: Die Zählernummer finden Sie im unteren Bereich Ihres Stromzählers. Vergleichen Sie diesen mit der Nummer auf der Ablesekarte.
2. Schritt: Notieren Sie den Zählerstand, der als Kilowattstunde im oberen Bereich dargestellt wird. Hier werden nur die Zahlen im schwarzen Bereich benötigt. Bei Stromzählern mit zwei Zählwerken (HT/NT) notieren Sie bitte beide Werte.
– Der Digitale Haushaltszähler
1. Schritt: Die Zählernummer des digitalen Stromzählers finden Sie meist in der Nähe von dem Schriftzug „Stadtwerke Jülich“. Vergleichen Sie diese mit der Nummer auf der Ablesekarte.
2. Schritt: Notieren Sie den Zählerstand der als Kilowattstunde im digitalen Bereich dargestellt wird. Dieser wird ohne Nachkommastelle dargestellt.
Wichtig: Der Zählerstand wird rollierend zwischen Bezug und Lieferung angezeigt. Beachten Sie nachfolgende Tabelle:
Bei Stromzählern mit mehreren Zählwerken, z. B. bei Unterscheidung zwischen Hochtarif und Nachttarif oder beim Besitzen einer Photovoltaik-Anlage beachten Sie folgende Tabelle:
Ihre Bezugsdaten
1.8.0 Ihr Bezug Gesamt
1.8.1 Bezug HT
1.8.2 Bezug NT
Ihre Lieferung (z. B. durch PV-Anlage)
2.8.0 Ihre Lieferung Gesamt an die SWJ
2.8.1 Ihre Lieferung an SWJ (HT)
2.8.2 Ihre Lieferung an SWJ (NT)
Wie lese ich meinen Gaszähler richtig ab?
Wie lese ich meinen Wasserzähler richtig ab?
1. Schritt: Klappen Sie bitte den Deckel Ihres Wasserzählers auf.
2. Schritt: Vergleichen Sie die Zählernummer auf dem Kranz mit der Nummer auf der Ablesekarte.
3. Schritt: Den aktuellen Zählerstand finden Sie mittig auf dem Wasserzähler. Bitte berücksichtigen Sie dabei nur die Zahlen im schwarzen Bereich.
Hinweis: Der Wasserzähler mit dem goldfarbenen Kranz besitzt KEINE Nachkommastellen!
Ich habe eine Ablesekarte erhalten. Was hat es damit auf sich?
Für den Fall, dass unsere Ableser Sie auch nach dem 3. Versuch nicht angetroffen haben, wurde Ihnen eine Ablese-Karte hinterlassen. Die Karte wurde vom Ableser mir ihren Kundendaten vorausgefüllt. Bitte nutzen Sie ausschließlich die auf der Karte aufgeführten Rückantwortmöglichkeiten mitgeteilt.
Ich möchte bauen und habe Fragen zu den Versorgungsleitungen oder benötige Pläne hierzu. An wen kann ich mich wenden?
Bitte wenden sie sich an Frau Anna Axer, E‑Mail: a.axer@stadtwerke-juelich.de
Wo erfahre ich, ob ich an meinem Wohnort/in meinem Stadtteil versorgt werden kann?
Zu Informationen zu der Versorgung in den jeweiligen Netzgebieten, wenden Sie sich bitte an unser Kundenzentrum.
Email: service@stadtwerke-juelich.de
Telefon: 625–122
Öffnungszeiten:
Montag-Mittwoch: 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 bis 12:00 Uhr
Benötigen Sie Informationen zur Standrohrvermietung?
Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zur Standrohrvermietung:
Wo bekomme ich das Standrohr?
Vertragsabschluss, Ausgabe und Rückgabe:
Stadtwerke Jülich GmbH An der Vogelstange 2 a 52428 Jülich
Rückfragen und Terminvereinbarungen unter: 02461÷625−0 oder 02461−625−115 bzw. 0172⁄2577162
Wann kann ich ein Standrohr ausleihen oder zurückbringen?
Bitte vereinbaren Sie für die Abholung des Standrohres einen Termin unter o.g. Telefonnummer.
Öffnungszeiten für die Rückgabe des Standrohres:
Mo – Do 10.00 – 12.00 Uhr und 12.30 – 15.30 Uhr
Fr 10.00 – 12.00 Uhr
Welche Angaben benötigen die Stadtwerke Jülich von mir?
- Name und Anschrift des Ausleihers bzw. Rechnungsanschrift
- Genaue Bezeichnung des Bauvorhabens (Straße + Hausnummer)
- Bankverbindung für die Erstattung der Sicherheitsleistung
Wird das Standrohr für eine Pool- oder Teichbefüllung ausgeliehen, benötigen wir eine Freistellungsbescheinigung für die Kanalgebühren. Diese erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Jülich, Steueramt, Große Rurstr. 17, 52428 Jülich.
Was muss ich sonst noch wissen?
Für die Vermietung eines Standrohres muss eine Kaution in Höhe von 1000,- € hinterlegt werden. Diese Sicherheitsleistung kann wie folgt geleistet werden:
- per Überweisung (Bitte den Überweisungsbeleg bei Abholung des Standrohres mitbringen!)
- per Scheck (Verrechnungsscheck)
- mit EC-Karte
Unsere Bankverbindung:
Sparkasse Düren
Kontonummer 3800380 – IBAN DE86 395501100003800380
Bankleitzahl 395 501 10 – BIC SDUEDE33XXX
Verwendungszweck: Standrohr + Ihr Name
Die Überweisung muss vor der Abholung des Standrohres auf o.g. Konto der Stadtwerke Jülich GmbH erfolgen.
Nach Rückgabe des Standrohres erfolgt die Abrechnung der Standrohrmiete (z. Zt. 25 € zzgl. USt. für jeden angefangenen Monat) mit der Sicherheitsleistung. Ein bestehendes Guthaben wird auf das von Ihnen bei der Abholung des Standrohres benannte Konto überwiesen.
Der auf meiner Rechnung angegebene Zählerstand entspricht nicht dem, der abgelesen wurde. Warum?
Wie Sie wissen, erfolgten die Ablesungen der Zählerstände im Zeitraum Anfang Dezember bis zur ersten Januarwoche. Die von den Ablesern ermittelten Zählerstände wurden in unser Abrechnungssystem übertragen. Da es jedoch sinnvoll ist, jeweils den Verbrauch des Kalenderjahres abzurechnen, haben wir auf Basis dieser Zählerstände den Jahresverbrauch auf den 31.12. hoch- bzw. zurückgerechnet. Dazu greift das Abrechnungssystem auf jahrelange Erfahrungswerte zurück, die allgemein in der Branche akzeptiert sind und den einschlägigen Verordnungen entsprechen. Hierbei werden z.B. Temperaturen und typische Verbrauchsschwankungen berücksichtigt.
Der Betrag in der Zeile „abzüglich angeforderte Abschläge“ stimmt nicht mit den von mir geleisteten Zahlungen überein. Ich habe tatsächlich mehr/weniger gezahlt.
Mit dem angegebenen Betrag ist keine Aussage über Ihre tatsächlichen Zahlungen verbunden; die Angabe dient nur Ihrer Orientierung, welcher Betrag insgesamt an Abschlägen hätte gezahlt werden müssen, unabhängig davon, ob Sie mehr oder weniger gezahlt haben. Wenn Sie mehr gezahlt haben, finden Sie diese Zahlungen in der Zeile „abzüglich bestehendes Guthaben“; falls Sie weniger gezahlt haben, ist der Differenzbetrag in der Zeile „zuzüglich bestehende Forderung“ zu finden.
Wie setzt sich der Betrag in der Zeile „zuzüglich bestehende Forderung“ zusammen?
In dieser Summe sind sämtliche Beträge zusammengefasst worden, die Ihr Kundenkonto im letzten Jahr belastet haben, z. B. wenn Sie weniger als die angeforderten Abschläge bezahlt haben oder angemahnt werden mussten. Auch Verzugszinsen, Rücklastkosten und weitere Nebenkosten wie Meldeauskunftsgebühren werden in diesem Betrag berücksichtigt. Bei Unklarheiten übersendet Ihnen unser Forderungsmanagement gerne einen detaillierten Kontoauszug.
Wie setzt sich der Betrag in der Zeile „abzüglich bestehendes Guthaben“ zusammen?
In dieser Summe werden sämtliche Zahlungen berücksichtigt, die Sie über die angeforderten Abschläge hinaus geleistet haben. Auch Gutschriften, etwa aus korrigierten Abschlägen oder nicht abgerufene Guthaben des Vorjahres, werden in dieser Zeile erfasst.
Die Rechnung schließt mit einem Guthaben ab, von dem der Abschlag per 15.02. abgezogen wird. Ich habe aber schon Anfang Januar eine Zahlung für diesen Abschlag geleistet.
In der Rechnung sind sämtliche Zahlungseingänge bis zum Mitte Januar einbezogen worden; Zahlungen danach konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Gerne verweisen wir in diesem Zusammenhang auf unser Lastschriftverfahren: Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilen, werden fristgemäß nur die Beträge von Ihrem Konto abgebucht, die tatsächlich fällig werden.
Warum ist kein Januarabschlag in der Rechnung erwähnt?
Es werden 11 Teilbeträge je Kalenderjahr erhoben. Im Januar entfällt somit die Abschlagszahlung. Wenn Sie im Januar eine Zahlung geleistet haben, die bis zum 10.01. bei uns eingegangen und verbucht worden ist, wurde diese mit der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
Kann ich meinen Abschlag ändern lassen?
In Absprache mit dem Service-Team der Stadtwerke können Sie die Abschlagsbeträge anpassen lassen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn abzusehen ist, dass sich der Verbrauch deutlich ändert – etwa wenn sich die Personenanzahl im Haushalt ändert. Eine Anpassung der Abschlagszahlung beugt in solchen Fällen überraschenden Nachzahlungen bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung wirksam vor.
Bekomme ich jeden Monat eine Zahlungsaufforderung?
Nein, unsere Jahresabrechnung informiert über Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen. Bei Umzug bzw. Auszug erhalten Sie Ihre Schlussrechnung natürlich zeitnah.
Was ist die Grundlage für die Wasser-Grundpreisberechnung?
Der Grundpreis, der die Kosten für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlagen deckt, wird je Wohnung berechnet. Als Wohnung gilt, unabhängig von der Größe, jede selbständige Wohneinheit (auch Einlieger- und Einraumwohnungen).
Zum 01.01.2016 wurde eine neue Wasserpreissystematik eingeführt. Es gibt jetzt zwei Preisblätter, eines für Haushaltskunden (Wasserverbrauch für Wohnzwecke) und eines für Nicht-Haushaltskunden. Weitere Informationen unter FAQs Wasser.
Wie kann ich meine Rechnungen und Abschläge bezahlen? Welches Verfahren empfehlen Sie mir?
Am einfachsten ist es, die Beiträge im Rahmen des SEPA-Verfahrens von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Dazu erteilen Sie uns bitte schriftlich ein SEPA-Madat (hat die ehemalige Einzugsermächtigung ersetzt), das Sie natürlich jederzeit widerrufen können. Die meisten unserer Kunden nutzen dieses Verfahren. Sollten Sie noch kein SEPA-Mandat erteilt haben, liegt Ihrer Rechnung ein entsprechendes Formular bei.
Was ist SEPA?
Kontonummer, Bankleitzahl und Einzugsermächtigung wurden bis 1. Februar 2014 durch IBAN, BIC und das die SEPA Basislastschrift ersetzt. Vorteil: Zahlungen mit IBAN und BIC und SEPA-Mandat können sowohl im Inland als auch in die anderen 32 Nationen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums, kurz SEPA (Single Euro Payments Area), getätigt werden. Voraussetzung: Der Zahlungsbetrag ist in Euro. SEPA umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz.
Was versteht man unter Arbeits- oder Verbrauchspreis?
Der Arbeits- oder Verbrauchspreis betrifft den variablen Anteil der Energie- und Wasserlieferung und ist für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) Strom oder Gas bzw. Kubikmeter (m3) Wasser zu bezahlen. Grundlage hierfür ist das jeweils vereinbarte Preismodell.
Was versteht man unter Grundpreis oder Service-Preis?
Der Grundpreis oder Service-Preis umfasst die fixen Kosten der Energie- und Wasserlieferung, das heißt die Kosten, die auch dann anfallen, wenn gar kein Verbrauch stattfindet. Darum wird dieser auch dann fällig, wenn wenig oder kein Verbrauch stattfindet.
Weshalb wird der Jahresverbrauch manchmal in mehrere Zeiträume aufgeteilt?
Bei Preisänderungen oder Änderungen der Umsatzsteuer und anderer Preisbestandteile sind wir gesetzlich verpflichtet, den für die neuen Preise maßgeblichen Verbrauch zeitanteilig zu berechnen. Dies gilt auch, wenn Sie unterjährig den Tarif gewechselt haben, ein Turnuswechsel stattgefunden hat oder Kontrollablesungen durchgeführt wurden.
Warum stehen Netzentgelte auf meiner Rechnung?
Für die Nutzung der öffentlichen Energieversorgungsnetze, den Messstellenbetrieb, die Verbrauchswert-ermittlung und die Abrechnung verlangt der Netzbetreiber ein Entgelt. Dieses ist ein Bestandteil der Strom- und Gaspreise und wird in den Verbrauchsabrechnungen dargestellt.
Die Netznutzungsentgelte werden von der Bundesnetzagentur geprüft und müssen von ihr behördlich genehmigt werden. Der Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, ihre Netznutzungsentgelte jährlich der Bundesnetzagentur zur Überprüfung vorzulegen.
Was ist das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz?
Ziel des KWK-Gesetzes ist die Förderung moderner Kraftwärmekopplungsanlagen zur Erzeugung von Energie. Bei der Kraftwärmekopplung wird die bei der Stromerzeugung entstehende Abwärme weiter genutzt (z. B. als Fernwärme). Dadurch wird ein besonders hoher Wirkungsgrad gegenüber herkömmlichen Kraftwerken erreicht. Die Mehrkosten dieser Förderung werden auf die Kunden umgelegt und sind im Strompreis (verbrauchsabhängig) enthalten.
In meiner Jahresrechnung haben Sie mir den neuen Abschlag mitgeteilt. Wie bestimmen Sie die Höhe des Abschlags?
Die Höhe Ihres neuen Abschlags basiert auf Ihrem Vorjahresverbrauch und auf den aktuellen Preisen. Daraus ergeben sich die voraussichtlichen Jahreskosten für das laufende Jahr. Diese werden durch 11 geteilt. Evtl. schon bekannte Preisänderungen werden zeitanteilig berechnet. Ist diese Berechnung nicht möglich, bemisst sich der Abschlag nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Was bedeuten „Zustandszahl“ und „Brennwert“ bei meiner Gas-Abrechnung?
Erdgas ändert, wie auch alle anderen Gase, sein Volumen sehr stark, wenn sich Temperatur oder Druck ändern. Mit dieser Volumenänderung wechselt auch immer der Energiegehalt eines Kubikmeters. Um diese physikalischen Eigenschaften des Gases zu berücksichtigen, werden gem. dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 drei Werte herangezogen: Gasverbrauch, Zustandszahl und Brennwert:
- Der Gasverbrauch (m³) wird mit einem geeichten Gaszähler gemessen und grundsätzlich über das Zählwerk des Gaszählers ermittelt. Der Gasverbrauch ist die Differenz der Zählerstände zwischen Beginn und Ende der Abrechnungsperiode (i.d.R. 12 Monate).
- Beim Erdgas wird zwischen dem Normzustand und dem Betriebszustand unterschieden. Der Betriebszustand ist der Zustand des Erdgases im Gaszähler, der abhängig von Druck und Temperatur des Erdgases ist. Die Abrechnung erfolgt jedoch auf der Grundlage des Normzustandes. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dies erfolgt über die Zustandszahl.
- Der Brennwert beschreibt den Energiegehalt, der in einem Normkubikmeter Gas enthalten ist Er wird mit einem hohen technischen Aufwand kontinuierlich erfasst und als monatlicher Durchschnittswert mitgeteilt.
Multipliziert man nun den Gasverbrauch, die Zustandszahl und den Abrechnungsbrennwert miteinander, ergibt sich die verbrauchte Thermische Energie (Verbrauch). Sie wird in Kilowattstunden (kWh) angegeben und zur Abrechnung* herangezogen.
*Für eine Vertiefung in die Thermische Abrechnung von Gas wird das DVGW-Arbeitsblatt G 685 empfohlen. Dieses Arbeitsblatt wurde vom DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V.), der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) und den Landesbehörden für das Eichwesen erarbeitet.
Was bedeutet die Vertragsbindung, die jetzt auf der Rechnung zu finden ist?
Aufgrund der Liberalisierung gibt es mittlerweile ganz verschiedene Vertragskonstellationen auf dem Strom- und Gasmarkt. Damit Sie als Kunde auf einen Blick alle für Sie relevante Informationen vorliegen haben, geben wir jetzt auf der Rechnung u. a. auch die Vertragsbindung an. Diese sagt Ihnen, wie lange Sie mit dem laufenden Strom- oder Gasvertrag an uns gebunden sind. Eine vorherige Kündigung müsste von uns abgelehnt werden. Nur bei einem Aus-/Wegzug aus unserem Versorgungsgebiet ist eine vorzeitige Kündigung möglich.
Welche staatlichen Abgaben, Steuern und Entgelte sind im Strompreis enthalten?
- Umsatzsteuer: beträgt für Strom und Erdgas 19 %, wird für den Verbraucher auf Produkte und Waren aufgeschlagen. Wasser gilt in Deutschland als Lebensmittel und wird daher mit 7 % versteuert.
- Konzessionsabgabe: Die Konzessionsabgabe ist eine Abgabe an die Stadt bzw. Kommune für die Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege durch Versorgungsleitungen. Also dafür, dass ein Netzbetreiber seine Leitungen bis zu Ihnen vor das Haus legen darf. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindesgröße zwischen 1,32 und 2,30 ct/kWh (§2 Konzessionsabgabenverordnung, KAV)
- Stromsteuer: Die Stromsteuer/Energiesteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/Energiesteuergesetz geregelte Steuer des Staates auf den Energieverbrauch, ähnlich wie die Mineralölsteuer für Benzin. Sie liegt bei 2,05 ct/kWh.
- EEG-Umlage: Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehenden Kosten werden bundesweit auf die Stromverbraucher umgelegt. Da immer mehr Anlagen derartigen Strom ins Netz einspeisen, steigt diese Umlage seit Jahren.
- KWK-Umlage: Mit der KWK-Gesetz-Umlage will der Gesetzgeber die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme fördern. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung wird der eingesetzte Brennstoff wesentlich besser genutzt und es entstehen weniger Schadstoffe. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK‑G) entstehenden Kosten werden bundesweit auf die Stromverbraucher umgelegt.
- Umlage gem. § 19 StromNEV: Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die Kosten werden auf alle übrigen Stromverbraucher umgelegt.
- Offshore-Haftungs-Umlage: Die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG (Energiewirtschafts-gesetz) dient zur Deckung von Schadensersatzkosten, die durch verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks (Windparks auf See) an das Übertragungsnetz an Land oder durch langdauernde Netzunterbrechungen entstehen können. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Kosten werden bundesweit den Stromkunden auferlegt.
- §18-AbLaUmlage: Zum 01.01.2014 wurde erstmals gemäß VO über Vereinbarung abschaltbarer Lasten (AbLaV) erhoben. Mit der VO werden die Übertragungsnetzbetreiber zur Ausschreibung abschaltbarer Lasten und Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 3.000 MW verpflichtet. Die damit verbundenen Kosten werden durch die AblLaV-Umlage gedeckt. Die von den Übertragungsnetzbetreibern „AbLaV-Umlage“ genannt Umlage dient zur Deckung von Kosten abschaltbarer Lasten zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität und damit der Versorgungssicherheit.
Was tun bei Gasgeruch?
- Öffnen Sie alle Fenster und Türen!
- Sorgen Sie für Durchzug!
- Vermeiden Sie offenes Feuer!
- Nicht rauchen!
- Keine elektrischen Schalter, Klingeln oder das Telefon benutzen!
- Keine elektrischen Haushaltgeräte oder Werkzeuge einschalten!
- Nicht die Sicherung herausdrehen bzw. Kippsicherung betätigen!
- Alle Gashähne an Gaszählern und Gasgeräten schließen!
- Warnen Sie die anderen Hausbewohner (Klopfen, nicht Klingeln!)
- Verlassen Sie danach das Gebäude!
- Benachrichtigen Sie uns umgehend: von einem Telefonanschluss
außerhalb Ihres Hauses, zum Beispiel mit einem Handy!
Notfallnummer: 02461−625−0
Was ist Photovoltaik?
Unter „Photovoltaik“ (griechisch: Photo = Licht und Volt = Maßeinheit für elektrische Spannung) versteht man die Umwandlung von Solarstrahlung in elektrische Energie. Durch Zufuhr von Licht werden in Solarzellen positive und negative Ladungsträger freigesetzt und es wird Gleichstrom erzeugt.
Wie unterscheiden sich Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen?
In einer Photovoltaik-Anlage wird Sonnenenergie in elektrische Energie bzw. Strom umgewandelt. Diese besteht aus einzelnen Solarzellen, die zu Modulen verschaltet sind. Sie erzeugen Gleichstrom, der über einen sogenannten Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt wird.
Bei der Solarthermie wird Sonnenenergie in Wärme umgewandelt. Das durch die Anlage laufende Wasser wird in den Sonnen- bzw. Solarkollektoren aufgeheizt. Weit verbreitet ist die Nutzung der Solarthermie zur Warmwasserbereitung. Die gewonnene Sonnenenergie kann bei großzügiger Dimensionierung der Anlage auch zur Heizungsunterstützung genutzt werden.
Bei der Solarthermie wird Sonnenenergie in Wärme umgewandelt. Das durch die Anlage laufende Wasser wird in den Sonnen- bzw. Solarkollektoren aufgeheizt. Weit verbreitet ist die Nutzung der Solarthermie zur Warmwasserbereitung. Die gewonnene Sonnenenergie kann bei großzügiger Dimensionierung der Anlage auch zur Heizungsunterstützung genutzt werden.
Warum ist eine Photovoltaikanlage umweltfreundlich?
Eine Photovoltaik-Anlage ist auf vielfältige Art und Weise umweltfreundlich und nachhaltig. Der Strom kann im Grunde unbegrenzt dort erzeugt werden, wo er benötigt wird. Es werden keine wertvollen fossilen Ressourcen wie Öl oder Gas verbraucht. Photovoltaik-Anlagen setzen während ihres Betriebs kein Kohlendioxid frei. Und je mehr Sonnenstrom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, desto größer ist der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Strommarkt in Deutschland.
Was spricht für eine Photovoltaik-Anlage?
Sie leisten als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und zur CO2-Vermeidung. Damit stehen Sie für aktives Umweltbewusstsein.
Sie sind weitestgehend unabhängig von den Preisentwicklungen am Energiemarkt.
Außerdem sind Photovoltaik-Anlagen nahezu wartungsfrei und unkompliziert im
Betrieb. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie den erzeugten Strom in einem Energiespeicher speichern können. Dadurch sind Sie in der Lage, den selbstproduzierten Strom auch dann zu nutzen, wenn die Sonne nicht scheint.
Mit der üblicherweise sehr hohen Lebensdauer einer Photovoltaik-Anlage kann auch die nächste Generation noch von den Solarstrom-Vorteilen profitieren. Die Image und Wertsteigerung Ihrer Immobilie ist garantiert.
Wie kann ich meine Photovoltaik-Anlage finanzieren?
Sie können eine Photovoltaik-Anlage selbst erwerben oder pachten. Je nach Anlagenart stehen Ihnen evtl. Fördergelder zum Beispiel von der KfW zur Verfügung. Wenn Sie die Anlage nicht selbst finanzieren wollen, können Sie diese auch pachten. Sprechen Sie uns an, falls Sie sich darüber informieren wollen.
Lohnt sich eine Photovoltaik-Anlage bei den aktuellen Vergütungssätzen finanziell?
Photovoltaik-Anlagen lohnen sich weiterhin. Zwar ist das Ertragsniveau geringer, die Investitionskosten aber auch. Die Amortisationszeit bei einem Eigenverbrauch von 30 % liegt bei ca. 10 Jahren. Und je weiter der Strompreis steigt, desto mehr erhöht sich die Rentabilität und damit der Ertrag der Anlage.
Sie sparen vor allem Stromkosten, wenn Sie den produzierten Strom selbst nutzen. Wenn Sie Ihr Verbrauchsverhalten anpassen, was mit modernen Haushaltgeräten problemlos möglich ist, können Sie die Kostenersparnis sogar noch erhöhen. Die für 20 Jahre gesetzlich festgeschriebene Einspeisevergütung ist immer noch so hoch, dass sie zur Kostensenkung beiträgt.
Sie sparen vor allem Stromkosten, wenn Sie den produzierten Strom selbst nutzen. Wenn Sie Ihr Verbrauchsverhalten anpassen, was mit modernen Haushaltgeräten problemlos möglich ist, können Sie die Kostenersparnis sogar noch erhöhen. Die für 20 Jahre gesetzlich festgeschriebene Einspeisevergütung ist immer noch so hoch, dass sie zur Kostensenkung beiträgt.
Wie viel Strom erzeugt eine Photovoltaik-Anlage?
Im langjährigen Mittel der Sonneneinstrahlung kann bei einer optimal ausgerichteten
Photovoltaik-Anlage (30 ° Modulneigung bei Südausrichtung) mit jährlichen Erträgen zwischen ca. 850 kWh/kWp im Norden Deutschlands und ca. 1.000 kWh/kWp im Süden Deutschlands gerechnet werden.
Zusätzlich hängt die tatsächliche Stromproduktion von der Größe der installierten PV-Anlage ab. Zum Beispiel kann eine Anlage mit einer Leistung von 6 kWp etwa 3.500 bis 4.000 kWh pro Jahr erzeugen, abhängig von den lokalen Wetterbedingungen, der Ausrichtung und der Neigung des Dachs.
Nach welcher Zeit hat sich meine Anlage amortisiert?
Wann sich eine Photovoltaik-Anlage amortisiert hat, ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig und kann daher nicht eindeutig beantwortet werden. Unter anderem spielen hier Anlagenqualität, Sonneneinstrahlung, Finanzierung und Ihr Eigenverbrauch eine Rolle. Je mehr produzierten Strom Sie selbst nutzen desto mehr sparen Sie und verkürzen damit die Amortisationsdauer.
Ist mein Dach für eine Solaranlage geeignet?
Photovoltaikanlagen können überall dort installiert werden, wo ausreichend Lichteinfall gewährleistet ist. Den optimalen Ertrag erzielen südorientierte Flächen mit etwa 30° Neigungswinkel. Auch Abweichungen nach Südwest oder Südost sowie Neigungen zwischen 25° und 60° beeinflussen den Energieertrag nur geringfügig.
Problematisch kann hingegen die Verschattung durch Bäume, Nachbarhäuser oder Dachaufbauten sein. Eine intakte Dachkonstruktion ist ebenfalls Voraussetzung für die Installation einer PV-Anlage. Um sicherzustellen, dass Ihr Dach den Anforderungen entspricht, empfehlen wir, vor der Planung einen Dachdecker hinzuzuziehen, der den Zustand des Dachs überprüft.
Brauche ich eine Baugenehmigung für meine Photovoltaik-Anlage?
Wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage am Gebäude oder Dach befestigen, benötigen Sie keine Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt bei denkmalgeschützten Gebäuden. Hier sollten Sie sich vor der Installation bei dem für Sie zuständigen Bauaufsichtsamt informieren.
Welche Montagearten gibt es für Photovoltaik-Anlagen auf Schrägdächern?
Es wird zwischen der Aufdach- und der Indachmontage unterschieden: Bei der Aufdachmontage werden die Photovoltaik-Module oberhalb der Dacheindeckung auf Montagestellen befestigt. Diese Montageart ist sowohl bei Flach- als auch bei Schrägdächern möglich. Sie ist kostengünstiger und auch weniger aufwendig als die Indachmontage. Bei dieser Montage werden die Photovoltaik-Module direkt in das Dach integriert. Die normalen Dachziegel werden durch Solar-Dach-Systeme ersetzt. Man spricht hier von „Energiedächern“. Aktuell bieten wir Indachmodule nicht an und setzen auf die bewährte Aufdachmontage.
Kann ich auch auf einem Flachdach eine Photovoltaik-Anlage installieren?
Auch auf Flachdächern können Photovoltaik-Anlagen installiert werden. Die Module
werden mit einem speziellen Montagesystems schräg und in optimaler
Südausrichtung aufgestellt.
Hier ist es besonders wichtig, dass die Dachabdichtung, wie beispielsweise die Dachpappe, in einwandfreiem Zustand ist. Dies verhindert Schäden und stellt sicher, dass die PV-Anlage sicher montiert werden kann.
Welche Garantien erhalte ich?
Bei Photovoltaik-Modulen wird zwischen Produkt- und Leistungsgarantie unterschieden. Die Produktgarantie entspricht im Prinzip der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung bei Mängeln der Module. Die Leistungsgarantie bezieht sich auf die Nennleistung der Module. Üblich ist hier eine Gewährleistung von zehn Jahren über eine Leistung von 90 %. Für weitere zehn bis fünfzehn Jahre wird häufig eine Leistung von 80 % der Nennleistung gewährleistet. Insgesamt umfasst der Gewährleistungszeitraum dann üblicherweise zwischen 20 und 25 Jahre. Bei den anderen Komponenten der Photovoltaik-Anlage, wie z. B. dem Wechselrichter bieten die Hersteller üblicherweise eine Garantie von 5 Jahren. Einige Hersteller bieten kostenpflichtige Garantieverlängerungen an.
Wie hoch ist der Wartungsaufwand?
Photovoltaik-Anlagen gelten als nahezu wartungsfrei – die Betriebs- und Wartungskosten sind dementsprechend sehr gering. Natürlich sollten Wartungen trotz allem regelmäßig durchgeführt werden, da sie eine gleichbleibende Leistung der Anlage garantieren. Um Störungen frühzeitig zu erkennen, sollten Sie den Stromzähler regelmäßig ablesen.
Muss eine Photovoltaik-Anlage regelmäßig gereinigt werden?
Um die optimale Leistung Ihrer PV-Anlage zu gewährleisten, empfehlen wir, die Module regelmäßig zu reinigen. Je nach Standort und Verschmutzungsgrad kann eine Reinigung jährlich oder halbjährlich sinnvoll sein, um die Effizienz der Anlage aufrechtzuerhalten.
Sollte ich meine Photovoltaik-Anlage versichern?
Da Photovoltaik-Anlagen verschiedensten Umwelteinflüssen ausgesetzt sind, können Risiken nicht immer vermieden werden, wohl aber die entstehenden Kosten. Hierfür stehen verschiedene Versicherungen zur Verfügung. Neben der Gebäude- und der Haftpflichtversicherung kann eine PV-Anlage auch zusätzlich über eine spezielle Photovoltaik-Anlagen-Versicherung abgesichert werden.
Welche Störungen/Schäden können auftreten?
Bei den Modulen können Fertigungsfehler auftreten, die sich aber meist nach kürzerer Zeit bemerkbar machen und dann der Modulgewährleistung unterliegen. Nicht fachgerecht montierte Anlagen können z. B. zu einem Ertragsausfall führen. Auch hier greifen Gewährleistungsregelungen.
Mögliche Schäden an Photovoltaik-Anlagen durch äußeren Einfluss sind z. B. Feuer, Hagel, Schnee, Sturm, Blitzschlag und Überspannung sowie Vandalismus, Diebstahl und Marder- bzw. Tierbiss.
Mögliche Schäden an Photovoltaik-Anlagen durch äußeren Einfluss sind z. B. Feuer, Hagel, Schnee, Sturm, Blitzschlag und Überspannung sowie Vandalismus, Diebstahl und Marder- bzw. Tierbiss.
Können die Module bei Hagel brechen und zieht eine Photovoltaik-Anlage Blitze an?
Generell sind Photovoltaik-Module sehr wohl gegen Hagelschlag geschützt. Das gehärtete Spezialglas wird in eigens zu diesem Zweck entwickelten Tests geprüft. Die Wahrscheinlichkeit eines Blitzeinschlages ist relativ gering. Die Anlage selbst zieht keine Blitze an. Ob eventuell Blitzschutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, wenn z. B. ein Gestell auf einem Flachdach installiert wird, entscheidet der planende Fachbetrieb.
Wo erhält man Auskunft bei Fragen?
Der SWJ-Kundenservice beantwortet unter der Telefonnummer 02461 625–122 alle Fragen zum neuen Tarifsystem. Mit einer Mail an service@stadtwerke-juelich.de können die Fragen auch schriftlich gestellt werden.
Kann zwischen dem Tarif für Wohngebäude und für Gewerbe gewählt werden?
Nein, es ist der jeweils für die Nutzung zugrunde liegende Tarif anzuwenden.
Die Gebäudenutzung wird anhand von festgelegten Beurteilungskriterien eingestuft.
Wie erfolgt die Zuordnung gemischt-genutzter Gebäude?
Dies ist in § 10 der Ergänzenden Bedingungen der SWJ ist festgelegt: Gemischt-genutzte Gebäude werden entsprechend dem Preisblatt für Haushaltskunden abgerechnet, sofern der überwiegende Anteil der Nutzung dem Haushaltsbereich zuzuordnen ist. Ansonsten werden sie nach dem Preisblatt für Nichthaushaltskunden abgerechnet. Gebäude mit mehreren Wohnungen und ein oder zwei Ladenlokalen werden beispielsweise nach dem Tarif für Haushaltskunden abgerechnet.
Wie werden meine Daten geschützt?
SWJ hält die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes strikt ein. Eine Weitergabe der Daten an Dritte wie zum Beispiel an Kommunen zur Berechnung der Entwässerungsgebühren erfolgt nur, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird von einem bestellten Datenschutzbeauftragten überwacht.
Was versteht man unter einer Wohneinheit?
Als Wohneinheit gelten zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume (Wohnzwecke). Sie liegen in der Regel zusammen, sind nach außen abgeschlossen und dienen der Haushaltsführung. Wohneinheiten haben einen eigenen Eingang. Dieser ist unmittelbar vom Freien, über ein Treppenhaus oder einen sonstigen Vorraum erreichbar.
Das heißt, als eine Wohneinheit gilt, unabhängig von der Größe und möglichem Leerstand, jede selbständige Wohnung, unabhängig von der Größe, also auch Einlieger- und Einraumwohnungen.
Wieso wird nach Wohneinheiten und nicht nach Personen abgerechnet?
Die Rechtsprechung erlaubt, auf eine über die Erfassung der Anzahl der Wohneinheiten hinausgehende Differenzierung zum Beispiel nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume zu verzichten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.04.2004, 1 K 93⁄03)
Die Abrechnung nach Personen ist für einen Wasserversorger zudem nicht durchführbar. Die Kunden müssten SWJ die Anzahl der Bewohner eines Gebäudes und auch die Änderungen laufend mitteilen. Das wäre aus Verwaltungsgründen unmöglich und aus datenschutzrechtlichen Gründen fragwürdig.
Wird der Systempreis auch für leer stehende Wohnungen fällig?
Ja, der Systempreis ist auch für vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnte Wohneinheiten zu entrichten. Solange ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung besteht, erfolgt auch eine Leistungsvorhaltung für das gesamte Gebäude, einschließlich aller darin enthaltenen Wohneinheiten, und zwar unabhängig vom Leerstand. Wichtig ist aus hygienischen Gründen, dass nicht genutzte Leitungsabschnitte bei Wiederinbetriebnahme gründlich gespült werden müssen. Wenn Leitungsabschnitte bzw. Hausanschlussleitungen länger als ein Jahr nicht genutzt werden, müssen diese kostenpflichtig vom Netz getrennt werden.
Wie kann ich als Mieter meine Wasserkosten erfahren?
Sie müssen sich als Mieter an Ihren Vermieter wenden. Mieter stehen nicht in direkter Vertragsbeziehung mit SWJ und die individuellen Verbrauchsdaten der Mieter kennt SWJ nicht. Somit kann und darf SWJ keine Auskunft geben. Sie erhalten in der Regel einmal im Jahr eine Information über die genutzte Wassermenge in Form der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung von Ihrem Vermieter.
Wie erhalte ich einen Zwischenzähler für meine Gartenbewässerung?
Es ist heiß und der Garten muss dringend bewässert werden, damit nicht alle Pflanzen vertrocknen. Nutzt man das „normale“ Haushaltswasser, müssen neben der entnommenen Menge auch noch Abwassergebühren entrichtet werden.
Mit einem sogenannten „Zwischenzähler“, der die Wassermengen für den Garten ermittelt, entfallen die Abwassergebühren.
Der Einbau des Zählers ist beim Steueramt der Stadt Jülich zu beantragen, da die SWJ zwar für die Frischwasserlieferung, nicht aber für die Abwasserberechnung zuständig ist. Das Formblatt dazu gibt es hier im Internet. Für die Genehmigung, die in der Regel kurzfristig erteilt wird, erhebt die Stadt eine einmalige Verwaltungsgebühr von 12 Euro. Der Hauseigentümer muss sich dann einen solchen Zwischenzähler besorgen und selbst oder mit Hilfe eines Installateurs einbauen.
Am Ende des Jahres muss der Kunde den Zählerstand der Stadt Jülich melden. Die Stadt wird von den Stadtwerken Jülich über die bezogene Frischwassermenge informiert. Davon wird die Menge für die Gartenbewässerung abgezogen. Nur der verbleibende Anteil wird bei der Abwasserberechnung berücksichtigt.
Warum werden intelligente Zählersysteme eingeführt?
Die Verpflichtung zum Einbau von neuen, modernen Messeinrichtungen basiert auf dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW), das im Jahr 2016 verabschiedet wurde. Der Gesetzgeber will mit der Einführung moderner Messeinrichtungen die Ziele der Energiewende erreichen. Ein wichtiges Ziel der Energiewende ist die Verbesserung der Energieeffizienz. Mithilfe des Smart Meters gewinnt der Kunde mehr Transparenz über seinen Energieverbrauch und kann somit Energie einsparen. Darüber hinaus verschaffen die modernen Stromzähler eine bessere Datengrundlage für den Ausbau und Betrieb von intelligenten Netzen (Smart Grid).
Wo liegt der Unterschied zwischen einem Smart Meter, einer modernen Messeinrichtung und intelligenten Messsystem?
Im GDEW (Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende) wird der Begriff „Smart Meter“ nicht verwendet. Im Sprachgebrauch wird „Smart Meter“ allerdings gängig für die neu eingebauten Geräte (moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme) verwendet. Die Gesetzgebung unterscheidet zwischen einer modernen Messeinrichtung und einem intelligenten Messsystem (s. Frage 3+4).
Was ist der Unterschied zwischen einer modernen Messeinrichtung (mME) und einem intelligenten Messsystem (iMSys)?
Eine moderne Messeinrichtung ist ein Basiszähler (EDL24 oder andere). Zusammen mit einem Smart Meter Gateway (Kommunikationseinheit für die Fernauslesung) wird es zu einem intelligenten Messsystem (im herkömmlichen Sprachgebrauch „Smart Meter“).
Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden moderne Messeinrichtungen/intelligente Messsysteme eingeführt?
Grundlage für die Einführung moderner Messeinrichtungen ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW). Es ist im September 2016 in Kraft getreten. Damit gibt es in Deutschland erstmals eine gesetzliche, rechtsverbindliche Verpflichtung zum flächendeckenden Einbau sogenannter moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme. Digitale Geräte, die in den letzten Jahren verbaut wurden, müssen daher langfristig getauscht werden.
Werden moderne Messeinrichtungen nur in Deutschland oder auch in anderen Ländern eingebaut?
Moderne Messeinrichtungen werden auch in anderen Ländern der Europäischen Union eingebaut. Nach dem Willen der Europäischen Union sollen in fast allen Mitgliedstaaten derartige Messsysteme eingeführt werden. Die Vorreiterrolle nehmen in dieser Hinsicht Italien, Großbritannien und Schweden ein.
Verbrauchen die Geräte selber Strom?
Ja. Der Strom wird aber nicht über die Verbrauchsstelle des Kundens bezogen, sondern greift die Energie noch vor der Messung ab.
Fällt durch den Einbau der modernen Zähler das Ablesen weg?
Die modernen Messeinrichtungen (mME), die bei Kunden mit dem Stromverbrauch unter 6.000kWh/a eingebaut werden, haben keine Kommunikationseinheit, welche die Daten an den Messstellenbetreiber übertragen kann. Bei dieser Kundengruppe werden wir weiterhin Ablesungen durchführen müssen. Bei Kunden mit einem intelligenten Messsystem (iMsys) werden die Daten an den Messstellenbetreiber automatisch übermittelt.
Was messen mME/iMSys?
„Beide Zählersysteme können nur den Stromverbrauch messen. Eine moderne Messeinrichtung (mME) erfasst den tatsächlichen Energieverbrauch (am Display können außerdem Daten der letzten 24 Monate zeitraumspezifisch eingesehen werden). Ein intelligentes Messsystem (iMSys) verfügt darüber hinaus über eine Kommunikationseinheit, über welche die Messwerte an die berechtigten Stellen übertragen werden.“
Was messen mME/iMSys nicht?
Eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach einzelnen Geräten kann man nur mit Hilfe weiterführender Anwendungen durchführen. Die Zählersysteme können auch nicht Geräte steuern, dazu braucht man noch ein weiteres Stück Hardware (so genannte Steuerbox).
Welche Kosten kommen für den Zählerwechsel auf den Kunden zu?
Der Zählerwechsel kostet den Endverbraucher nichts (mit der Ausnahme eines ggf. nötigen Umbaus des Zählerplatzes). Die Entgelte für den jährlichen Betrieb (Preisobergrenzen, „“POG““) werden im Gesetz festgelegt und richten sich nach der Verbrauchsklasse des Kunden. Wie viel der Kunde für die moderne Messeinrichtung (mME) / das intelligente Messsystem (iMS) pro Jahr bezahlen muss entnehmen Sie bitte dem Preisblatt auf unserer Internetseite: http://netz.stadtwerke-juelich.com/fileadmin/SW-Juelich/user_upload/Downloads/NNE_MSB_AKT.pdf
Kann ich auf Wunsch auch ein intelligentes Messsystem erhhalten, obwohl für mich „nur“ eine moderne Messeinrichtung vorgesehen ist? Falls ja: was kostet mich das?
Ja, moderne Messeinrichtungen können auf Ihren Wunsch zu einem intelligenten Messsystem nachträglich aufgerüstet werden. Bitte denken Sie aber daran, dass die intelligenten Messsysteme voraussichtlich erst ab 2018 verfügbar sind. Intelligente Messsysteme sind teurer als moderne Messeinrichtungen und nur dann sinnvoll, wenn Sie durch ihren Einsatz Mehrwerte im Rahmen eines besonderen Vertriebsproduktes generieren können. Die Kosten für das intelligente Messsystem sind in den Konditionen des Vertriebsproduktes enthalten. Sollten Sie einen separaten Messstellenbetriebsvertrag mit Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber, z.B. der Westnetz GmbH, abgeschlossen haben, werden die Kosten des intelligenten Messsystems Ihnen von dort aus separat in Rechnung gestellt. Die Kosten pro Jahr können Sie dem Preisblattt des grundzuständigen Messstellenbetreibers, z.B. dem der Westnetz GmbH, entnehmen. Allerdings ist ein Einbau „“außer der Reihe““ und auf Ihren Wunsch eine Zusatzleistung nach § 35 MsbG, für die einmalige Zusatzkosten anfallen können. Diese sind ebenfalls dem vorgenannten Preisblatt zu entnehmen.
Wie lange dauert der Zählerwechsel? Muss der Kunden mit langen Montagezeiten rechnen?
In der Regel dauert der Zählerwechsel einer modernen Messeinrichtung nicht länger als bisher. Da bei intelligenten Messsystemen auch das Smart Meter Gateway eingebaut werden muss, ist dieser Wechel geringfügig zeitaufwendiger und dauert daher ca. 10 Minuten länger.
Wie werden die Kunden über den Zählerwechsel informiert?
Die Kunden werden drei Monate vor dem Wechsel mit der Information, dass ein Zählerwechsel ansteht, angeschrieben. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe. Ca. 2 Wochen vor dem Wechsel wird der Kunde über das genaue Datum informiert.
Können die Kunden den Einbau moderner Messtechnik ablehnen?
Nein, die Kunden sind gesetzlich verpflichtet, die moderne Messtechnik einbauen zu lassen.Sie haben kein Wahlrecht zwischen dem bisherigen und dem neuen Zählersystem.
Gibt es das intelligente Zählersystem auch für Gas?
Im Gasbereich müssen ab sofort nur solche Zähler eingebaut werden, die eine Schnittstelle zur Anbindung an ein Smart Meter Gateway haben. Zähler mit registrierender Leistungsmessung dürfen bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden.
Datenschutz: Sind die durch die Zählersysteme erfassten Daten sicher?
Die Kundendaten aus den intelligenten Messsystemen (iMSys) werden über eine verschlüsselte Kommunikation in ein gesichertes Rechenzentrum übermittelt und sind während des ganzen Prozesses absolut sicher. Hierfür sorgt unter anderem ein vom Bundesministerium für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definiertes Schutzprofil für intelligente Zählersysteme.
Wie werden die Daten der Kunden mit iMSys übermittelt?
Die Kommunikationseinheit (Smart Meter Gateway) kommuniziert mit der Datenverarbeitungsstelle in den meisten Fällen über Funk.
Was ist ein Smart Meter Gateway Administrator?
Der Smart Meter Gateway Administrator (SMGWA) ist für den Empfang und die Weiterleitung der durch das intelligente Messsystem übermittelten Daten zuständig. Da diese Aufgabe aufgrund der hohen IT-Anforderungen nur bei einer großen Anzahl von Zählpunkten wirtschaflich ist, werden wir hierfür einen Dienstleister beauftragen, der aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgewählt ist.
Was bedeuten „grundzuständiger“ und „wettbewerblicher“ Messstellenbetreiber?
Der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) ist in der Regel der bisheriger Netzbetreiber. Er steht in Konkurrenz zu dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB). Diese Rolle können auch Unternehmen ohne eigenes Netz einnehmen. Die wettbewerblichen Messstellenbetreiber sind nicht an die Preisobergrenzen gebunden und können Zusatzleistungen (z.B. Echtzeitanzeige von Stromverbrauch) anbieten.
Wie sieht die zeitliche Planung aus?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass drei Jahre nach dem Beginn des Smart Meter Rollouts (Zeitpunkt der verpflichtenden flächendeckenden Installation) mindestens 10% der umzustattenden Messstellen umgebaut sind (sowohl im iMSys- als auch im mME-Bereich). Wir beginnen mit dem Einbau der modernen Messeinrichtungen ab September 2018. Der Einbau der ersten intelligenten Messsysteme kann erst mit der Verfügbarkeit der Systeme erfolgen. In der Branche rechnet man damit, dass die ersten Systeme ab Herbst 2018 verfügbar sind. Bis zum Jahr 2032 müssen 95% aller Zählpunkte umgebaut sein.
Gibt es schon praktische Erfahrungen mit dem Einbau und Betrieb von intelligenten Zählersystemem in unserem Stadtwerk?
Bei uns im Hause haben wir bereits mehrere Pilotprojekte erfolgreich umgesetzt.
Welche möglichen Zusatzleistungen sind im Bereich intelligentes Zählerwesen möglich?
Beispielhaft können wir folgende zusätzlichen Leistungen aufführen: Echtzeitvisualisierung, Smart Home, Messung von Ein- / Rückspeisung, individuelle Verbrauchsprognosen, Vermarktung von Variabilität im Netz, lastvariable Tarife, Verbrauchsdisaggregation, automatisierte Nachbestelltung von Verbrauchsgütern oder Warnmeldungen bei Abweichungen des Standardverbrauchs.
Der auf meiner Rechnung angegebene Zählerstand entspricht nicht dem, den ich Ihnen mitgeteilt habe. Warum?
Wie Sie wissen, erfolgten die Ablesungen der Zählerstände im Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 06. Januar 2017. Die von den Kunden mitgeteilten Zählerstände wurden in unser Abrechnungssystem eingestellt. Da es jedoch sinnvoll ist, jeweils den Verbrauch des Kalenderjahres abzurechnen, haben wir auf Basis dieser Zählerstände den Jahresverbrauch auf den 31.12.2016 hoch- bzw. zurückgerechnet. Dazu greift das Abrechnungssystem auf jahrelange Erfahrungswerte zurück, die allgemein in der Branche akzeptiert sind und den einschlägigen Verordnungen entsprechen. Hierbei werden z.B. Temperaturen und typische Verbrauchsschwankungen berücksichtigt.
Der Betrag in der Zeile „abzüglich angeforderte Abschläge“ stimmt nicht mit den von mir geleisteten Zahlungen überein. Ich habe tatsächlich mehr/weniger gezahlt.
Mit dem angegebenen Betrag ist keine Aussage über Ihre tatsächlichen Zahlungen verbunden; die Angabe dient nur Ihrer Orientierung, welcher Betrag insgesamt an Abschlägen hätte gezahlt werden müssen, unabhängig davon, ob Sie mehr oder weniger gezahlt haben. Wenn Sie mehr gezahlt haben, finden Sie diese Zahlungen in der Zeile „abzüglich bestehendes Guthaben“; falls Sie weniger gezahlt haben, ist der Differenzbetrag in der Zeile „zuzüglich bestehende Forderung“ zu finden.
Wie setzt sich der Betrag in der Zeile „zuzüglich bestehende Forderung“ zusammen?
In dieser Summe sind sämtliche Beträge zusammengefasst worden, die Ihr Kundenkonto im letzten Jahr belastet haben, z. B. wenn Sie weniger als die angeforderten Abschläge bezahlt haben oder angemahnt werden mussten. Auch Verzugszinsen, Rücklastkosten und weitere Nebenkosten wie Meldeauskunftsgebühren werden in diesem Betrag berücksichtigt. Bei Unklarheiten übersendet Ihnen unser Forderungsmanagement gerne einen detaillierten Kontoauszug.
Wie setzt sich der Betrag in der Zeile „abzüglich bestehendes Guthaben“ zusammen?
In dieser Summe werden sämtliche Zahlungen berücksichtigt, die Sie über die angeforderten Abschläge hinaus geleistet haben. Auch Gutschriften, etwa aus korrigierten Abschlägen oder nicht abgerufene Guthaben des Vorjahres, werden in dieser Zeile erfasst.
Die Rechnung schließt mit einem Guthaben ab, von dem der Abschlag per 15.02.2017 abgezogen wird. Ich habe aber schon Anfang Januar eine Zahlung für diesen Abschlag geleistet.
In der Rechnung sind sämtliche Zahlungseingänge bis zum 19.01.2017 einbezogen worden; Zahlungen danach konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Gerne verweisen wir in diesem Zusammenhang auf unser Lastschriftverfahren: Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilen, werden fristgemäß nur die Beträge von Ihrem Konto abgebucht, die tatsächlich fällig werden. Lichteinfall gibt. Den optimalen Photovoltaik-Ertrag ermöglicht eine südorientierte Fläche mit etwa 30° Neigungswinkel. Doch auch Abweichungen nach Südwest oder Südost bzw. Neigungen zwischen 25° und 60° beeinflussen den Energieertrag nur geringfügig. Problematisch ist lediglich die Verschattung durch Bäume, Nachbarhäuser, Dachaufbauten u. ä.
Warum ist kein Januarabschlag in der Rechnung erwähnt?
Die SWJ haben in diesem Jahr die Vorgehensweise geändert: Statt 12 werden nur 11 Teilbeträge erhoben. Im Januar entfällt somit die Abschlagszahlung. Wenn Sie im Januar eine Zahlung geleistet haben, die bis zum 19.01. bei uns eingegangen und verbucht worden ist, wurde diese mit der Jahesverbrauchsabrechnung verrechnet.
Hat sich bei der Abschlagsberechnung etwas geändert?
Da wir im Januar keinen Abschlag erheben, werden die geschätzten Jahreskosten nicht mehr durch 12, sondern durch 11 geteilt, um den Abschlag zu ermitteln.
Kann ich meinen Abschlag ändern lassen?
In Absprache mit dem Service-Team der Stadtwerke können Sie die Abschlagsbeträge anpassen lassen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn abzusehen ist, dass sich der Verbrauch deutlich ändert – etwa wenn sich die Personenanzahl im Haushalt ändert. Eine Anpassung der Abschlagszahlung beugt in solchen Fällen überraschenden Nachzahlungen bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung wirksam vor.
Bekomme ich jeden Monat eine Zahlungsaufforderung?
Nein, unsere Jahresabrechnung informiert über Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen. Bei Umzug bzw. Auszug erhalten Sie Ihre Schlussrechnung natürlich zeitnah.
Was ist die Grundlage für die Wasser-Grundpreisberechnung?
Der Grundpreis, der die Kosten für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlagen deckt, wird je Wohnung berechnet. Als Wohnung gilt, unabhängig von der Größe, jede selbständige Wohneinheit (auch Einlieger- und Einraumwohnungen).
Zum 01.01.2016 wurde eine neue Wasserpreissystematik eingeführt. Es gibt jetzt zwei Preisblätter, eines für Haushaltskunden (Wasserverbrauch für Wohnzwecke) und eines für Nicht-Haushaltskunden. Weitere Informationen unter FAQs Wasser.
Wie kann ich meine Rechnungen und Abschläge bezahlen? Welches Verfahren empfehlen Sie mir?
Am einfachsten ist es, die Beiträge im Rahmen des SEPA-Verfahrens von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Dazu erteilen Sie uns bitte schriftlich ein SEPA-Madat (hat die ehemalige Einzugsermächtigung ersetzt), das Sie natürlich jederzeit widerrufen können. Die meisten unserer Kunden nutzen dieses Verfahren. Sollten Sie noch kein SEPA-Mandat erteilt haben, liegt Ihrer Rechnung ein entsprechendes Formular bei.
Was ist SEPA?
Kontonummer, Bankleitzahl und Einzugsermächtigung wurden bis 1. Februar 2014 durch IBAN, BIC und das die SEPA Basislastschrift ersetzt. Vorteil: Zahlungen mit IBAN und BIC und SEPA-Mandat können sowohl im Inland als auch in die anderen 32 Nationen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums, kurz SEPA (Single Euro Payments Area), getätigt werden. Voraussetzung: Der Zahlungsbetrag ist in Euro. SEPA umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz.
Was versteht man unter Arbeits- oder Verbrauchspreis?
Der Arbeits- oder Verbrauchspreis betrifft den variablen Anteil der Energie- und Wasserlieferung und ist für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) Strom oder Gas bzw. Kubikmeter (m3) Wasser zu bezahlen. Grundlage hierfür ist das jeweils vereinbarte Preismodell.
Was versteht man unter Grundpreis oder Service-Preis?
Der Grundpreis oder Service-Preis umfasst die fixen Kosten der Energie- und Wasserlieferung, das heißt die Kosten, die auch dann anfallen, wenn gar kein Verbrauch stattfindet. Darum wird dieser auch dann fällig, wenn wenig oder kein Verbrauch stattfindet.
Weshalb wird der Jahresverbrauch manchmal in mehrere Zeiträume aufgeteilt?
Bei Preisänderungen oder Änderungen der Umsatzsteuer und anderer Preisbestandteile sind wir gesetzlich verpflichtet, den für die neuen Preise maßgeblichen Verbrauch zeitanteilig zu berechnen. Dies gilt auch, wenn Sie unterjährig den Tarif gewechselt haben, ein Turnuswechsel stattgefunden hat oder Kontrollablesungen durchgeführt wurden.
Warum stehen Netzentgelte auf meiner Rechnung?
Für die Nutzung der öffentlichen Energieversorgungsnetze, den Messstellenbetrieb, die Verbrauchswert-ermittlung und die Abrechnung verlangt der Netzbetreiber ein Entgelt. Dieses ist ein Bestandteil der Strom- und Gaspreise und wird in den Verbrauchsabrechnungen dargestellt.
Die Netznutzungsentgelte werden von der Bundesnetzagentur geprüft und müssen von ihr behördlich genehmigt werden. Der Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, ihre Netznutzungsentgelte jährlich der Bundesnetzagentur zur Überprüfung vorzulegen.
Was ist das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz?
Ziel des KWK-Gesetzes ist die Förderung moderner Kraftwärmekopplungsanlagen zur Erzeugung von Energie. Bei der Kraftwärmekopplung wird die bei der Stromerzeugung entstehende Abwärme weiter genutzt (z. B. als Fernwärme). Dadurch wird ein besonders hoher Wirkungsgrad gegenüber herkömmlichen Kraftwerken erreicht. Die Mehrkosten dieser Förderung werden auf die Kunden umgelegt und sind im Strompreis (verbrauchsabhängig) enthalten.
In meiner Jahresrechnung haben Sie mir den neuen Abschlag mitgeteilt. Wie bestimmen Sie die Höhe des Abschlags?
Die Höhe Ihres neuen Abschlags basiert auf Ihrem Vorjahresverbrauch und auf den aktuellen Preisen. Daraus ergeben sich die voraussichtlichen Jahreskosten für das laufende Jahr. Diese werden durch 11 geteilt. Evtl. schon bekannte Preisänderungen werden zeitanteilig berechnet. Ist diese Berechnung nicht möglich, bemisst sich der Abschlag nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Was bedeuten „Zustandszahl“ und „Brennwert“ bei meiner Gas-Abrechnung?
Erdgas ändert, wie auch alle anderen Gase, sein Volumen sehr stark, wenn sich Temperatur oder Druck ändern. Mit dieser Volumenänderung wechselt auch immer der Energiegehalt eines Kubikmeters. Um diese physikalischen Eigenschaften des Gases zu berücksichtigen, werden gem. dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 drei Werte herangezogen: Gasverbrauch, Zustandszahl und Brennwert:
- Der Gasverbrauch (m³) wird mit einem geeichten Gaszähler gemessen und grundsätzlich über das Zählwerk des Gaszählers ermittelt. Der Gasverbrauch ist die Differenz der Zählerstände zwischen Beginn und Ende der Abrechnungsperiode (i.d.R. 12 Monate).
- Beim Erdgas wird zwischen dem Normzustand und dem Betriebszustand unterschieden. Der Betriebszustand ist der Zustand des Erdgases im Gaszähler, der abhängig von Druck und Temperatur des Erdgases ist. Die Abrechnung erfolgt jedoch auf der Grundlage des Normzustandes. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dies erfolgt über die Zustandszahl.
- Der Brennwert beschreibt den Energiegehalt, der in einem Normkubikmeter Gas enthalten ist Er wird mit einem hohen technischen Aufwand kontinuierlich erfasst und als monatlicher Durchschnittswert mitgeteilt.
Multipliziert man nun den Gasverbrauch, die Zustandszahl und den Abrechnungsbrennwert miteinander, ergibt sich die verbrauchte Thermische Energie (Verbrauch). Sie wird in Kilowattstunden (kWh) angegeben und zur Abrechnung* herangezogen.
*Für eine Vertiefung in die Thermische Abrechnung von Gas wird das DVGW-Arbeitsblatt G 685 empfohlen. Dieses Arbeitsblatt wurde vom DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V.), der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) und den Landesbehörden für das Eichwesen erarbeitet.
Was bedeutet die Vertragsbindung, die jetzt auf der Rechnung zu finden ist?
Aufgrund der Liberalisierung gibt es mittlerweile ganz verschiedene Vertragskonstellationen auf dem Strom- und Gasmarkt. Damit Sie als Kunde auf einen Blick alle für Sie relevante Informationen vorliegen haben, geben wir jetzt auf der Rechnung u. a. auch die Vertragsbindung an. Diese sagt Ihnen, wie lange Sie mit dem laufenden Strom- oder Gasvertrag an uns gebunden sind. Eine vorherige Kündigung müsste von uns abgelehnt werden. Nur bei einem Aus-/Wegzug aus unserem Versorgungsgebiet ist eine vorzeitige Kündigung möglich.
Welche staatlichen Abgaben, Steuern und Entgelte sind im Strompreis enthalten?
- Umsatzsteuer: beträgt für Strom und Erdgas 19 %, wird für den Verbraucher auf Produkte und Waren aufgeschlagen. Wasser gilt in Deutschland als Lebensmittel und wird daher mit 7 % versteuert.
- Konzessionsabgabe: Die Konzessionsabgabe ist eine Abgabe an die Stadt bzw. Kommune für die Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege durch Versorgungsleitungen. Also dafür, dass ein Netzbetreiber seine Leitungen bis zu Ihnen vor das Haus legen darf. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindesgröße zwischen 1,32 und 2,30 ct/kWh (§2 Konzessionsabgabenverordnung, KAV)
- Stromsteuer: Die Stromsteuer/Energiesteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/Energiesteuergesetz geregelte Steuer des Staates auf den Energieverbrauch, ähnlich wie die Mineralölsteuer für Benzin. Sie liegt bei 2,05 ct/kWh.
- EEG-Umlage: Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehenden Kosten werden bundesweit auf die Stromverbraucher umgelegt. Da immer mehr Anlagen derartigen Strom ins Netz einspeisen, steigt diese Umlage seit Jahren.
- KWK-Umlage: Mit der KWK-Gesetz-Umlage will der Gesetzgeber die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme fördern. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung wird der eingesetzte Brennstoff wesentlich besser genutzt und es entstehen weniger Schadstoffe. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK‑G) entstehenden Kosten werden bundesweit auf die Stromverbraucher umgelegt.
- Umlage gem. § 19 StromNEV: Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die Kosten werden auf alle übrigen Stromverbraucher umgelegt.
- Offshore-Haftungs-Umlage: Die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG (Energiewirtschafts-gesetz) dient zur Deckung von Schadensersatzkosten, die durch verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks (Windparks auf See) an das Übertragungsnetz an Land oder durch langdauernde Netzunterbrechungen entstehen können. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Kosten werden bundesweit den Stromkunden auferlegt.
- §18-AbLaUmlage: Zum 01.01.2014 wurde erstmals gemäß VO über Vereinbarung abschaltbarer Lasten (AbLaV) erhoben. Mit der VO werden die Übertragungsnetzbetreiber zur Ausschreibung abschaltbarer Lasten und Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 3.000 MW verpflichtet. Die damit verbundenen Kosten werden durch die AblLaV-Umlage gedeckt. Die von den Übertragungsnetzbetreibern „AbLaV-Umlage“ genannt Umlage dient zur Deckung von Kosten abschaltbarer Lasten zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität und damit der Versorgungssicherheit.
Das Tarifsystem wird zum 01.01.2016 umgestellt. Hat das Auswirkungen auf 2015 oder frühere Jahre?
Nein, bis zum 31.12.2015 gilt das aktuelle Preisblatt. Die Abrechnung für das Jahr 2015 erfolgt auf dieser Basis, hier gibt es keine Änderung gegenüber den Vorjahren.
Benötigen Sie Informationen zur Standrohrvermietung?
Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zur Standrohrvermietung:
Wo bekomme ich das Standrohr?
Vertragsabschluss, Ausgabe und Rückgabe:
Stadtwerke Jülich GmbH An der Vogelstange 2 a 52428 Jülich
Rückfragen und Terminvereinbarungen unter: 02461÷625−0 oder 02461−625−115 bzw. 0172⁄2577162
Wann kann ich ein Standrohr ausleihen oder zurückbringen?
Bitte vereinbaren Sie für die Abholung des Standrohres einen Termin unter o.g. Telefonnummer.
Öffnungszeiten für die Rückgabe des Standrohres:
Mo – Do 10.00 – 12.00 Uhr und 12.30 – 15.30 Uhr
Fr 10.00 – 12.00 Uhr
Welche Angaben benötigen die Stadtwerke Jülich von mir?
- Name und Anschrift des Ausleihers bzw. Rechnungsanschrift
- Genaue Bezeichnung des Bauvorhabens (Straße + Hausnummer)
- Bankverbindung für die Erstattung der Sicherheitsleistung
Wird das Standrohr für eine Pool- oder Teichbefüllung ausgeliehen, benötigen wir eine Freistellungsbescheinigung für die Kanalgebühren. Diese erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Jülich, Steueramt, Große Rurstr. 17, 52428 Jülich.
Was muss ich sonst noch wissen?
Für die Vermietung eines Standrohres muss eine Kaution in Höhe von 1000,- € hinterlegt werden. Diese Sicherheitsleistung kann wie folgt geleistet werden:
- per Überweisung (Bitte den Überweisungsbeleg bei Abholung des Standrohres mitbringen!)
- per Scheck (Verrechnungsscheck)
- mit EC-Karte
Unsere Bankverbindung:
Sparkasse Düren
Kontonummer 3800380 – IBAN DE86 395501100003800380
Bankleitzahl 395 501 10 – BIC SDUEDE33XXX
Verwendungszweck: Standrohr + Ihr Name
Die Überweisung muss vor der Abholung des Standrohres auf o.g. Konto der Stadtwerke Jülich GmbH erfolgen.
Nach Rückgabe des Standrohres erfolgt die Abrechnung der Standrohrmiete (z. Zt. 25 € zzgl. USt. für jeden angefangenen Monat) mit der Sicherheitsleistung. Ein bestehendes Guthaben wird auf das von Ihnen bei der Abholung des Standrohres benannte Konto überwiesen.
Wo erfahre ich, ob ich an meinem Wohnort/in meinem Stadtteil versorgt werden kann?
Zu Informationen zu der Versorgung in den jeweiligen Netzgebieten, wenden Sie sich bitte an unser Kundenzentrum.
Email: service@stadtwerke-juelich.de
Telefon: 625–122
Öffnungszeiten:
Montag-Mittwoch: 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 bis 12:00 Uhr
Ich möchte bauen und habe Fragen zu den Versorgungsleitungen oder benötige Pläne hierzu. An wen kann ich mich wenden?
Bitte wenden sie sich an Frau Anna Axer, E‑Mail: a.axer@stadtwerke-juelich.de
Wie kann ich eine defekte Straßenlampe melden?
Schicken Sie gerne eine Mail an zentrale@stadtwerke-juelich.de oder rufen Sie an unter 02461 625–0.
Schön wäre, wenn Sie uns die Lampennummer nennen könnten, diese steht am Mast der Laterne in ungefähr 1,50 bis 2m Metern Höhe.
Wo bekomme ich Informationen zu den Baustellen der SWJ?
Ansprechpartner ist Herr Andreas Kayser, E‑Mail: a. kayser@stadtwerke-juelich.de
Was mache ich, wenn ich meinen Abschlag bzw. meine Rechnung nicht bezahlen kann?
Sie haben die Möglichkeit, eine Abwendungsvereinbarung mit uns abzuschließen. Hier zum Download das entsprechende PDF:
Download Abwendungsvereinbarung, PDF 358 KB
Bitte beachten Sie, dass die Abwendungsvereinbarung nur gültig ist, wenn diese vollständig ausgefüllt und unterschrieben, vor einer Sperrung bei uns eingeht. Bitte senden Sie diese per Mail an debitoren@stadtwerke-juelich.de oder geben diese persönlich bei uns ab! Die Abwendungsvereinbarung enthält eine kostenfreie Stundung bis zu 14 Tagen. Wenn Sie sich für die Möglichkeit einer Ratenzahlung entscheiden muss der vollständige Betrag spätestens innerhalb der nächsten 6 Monate beglichen werden. Sollte zwischenzeitlich die Jahresverbrauchsabrechnung erstellt werden, erlischt der Ratenplan. Melden Sie sich in diesem Fall bitte beim Forderungsmanagement. Die Abwendungsvereinbarung kann nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Kollegen des Forderungsmanagement unter 02461 625 148 oder debitoren@stadtwerke-juelich.de zur Verfügung.
Persönlicher Kontakt
Stadtwerke Jülich GmbH
Kundenzentrum
An der Vogelstange 2a
52428 Jülich
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag:
09:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
09:00 bis 14:00 Uhr