Allgemeine FAQ´s
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Unter „Photovoltaik“ (griechisch: Photo = Licht und Volt = Maßeinheit für elektrische Spannung) versteht man die Umwandlung von Solarstrahlung in elektrische Energie. Durch Zufuhr von Licht werden in Solarzellen positive und negative Ladungsträger freigesetzt und es wird Gleichstrom erzeugt.
Bei der Stromgewinnung kommen Photovoltaik-Module (Solarzellen) zum Einsatz, die aus verschiedenen Halbleitermaterialien bestehen. Dabei handelt es sich um Stoffe, die durch die Einwirkung von Licht elektrisch leitfähig werden – ein Beispiel ist Silizium, welches aus Sand gewonnen wird. Über 95 % aller auf der Welt produzierten Solarzellen bestehen aus diesem Material.
In einer Photovoltaik-Anlage wird Sonnenenergie in elektrische Energie bzw. Strom umgewandelt. Diese besteht aus einzelnen Solarzellen, die zu Modulen verschaltet sind. Diese erzeugen Gleichstrom, der über einen sogenannten Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt wird.
Bei der Solarthermie wird Sonnenenergie in Wärme umgewandelt. Das durch die Anlage laufende Wasser wird in den Sonnen- bzw. Solarkollektoren aufgeheizt. Weit verbreitet ist die Nutzung der Solarthermie zur Warmwasserbereitung. Die gewonnene Sonnenenergie kann bei großzügiger Dimensionierung der Anlage auch zur Heizungsunterstützung genutzt werden.
Eine Photovoltaik-Anlage ist auf vielfältige Art und Weise umweltfreundlich und nachhaltig. Der Strom kann im Grunde unbegrenzt dort erzeugt werden; wo er benötigt wird. Es werden keine wertvollen fossilen Ressourcen wie Öl oder Gas verbraucht. Photovoltaik-Anlagen setzen während ihres Betriebs kein Kohlendioxid frei. Und je mehr Sonnenstrom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, desto größer ist der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Strommix in Deutschland.
Sie leisten als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und zur CO2-Vermeidung und stehen damit für aktives Umweltbewusstsein.
Sie sparen Stromkosten, auch ohne Eigenkapital investieren zu müssen (Pachtmodell). Außerdem sind Photovoltaik-Anlagen nahezu wartungsfrei und unkompliziert im Betrieb.
Mit der üblicherweise sehr hohen Lebensdauer einer Photovoltaik-Anlage kann zumeist auch die nächste Generation noch von den Solarstrom-Vorteilen profitieren. Die Image- und Wertsteigerung Ihrer Immobilie ist garantiert.
Sie können eine Photovoltaik-Anlage selbst erwerben oder pachten. Je nach Anlagenart stehen Ihnen evtl. Fördergelder zum Beispiel von der KfW zur Verfügung. Informieren Sie sich.
Wenn Sie die Anlage nicht selbst finanzieren wollen können Sie diese auch pachten. Sprechen Sie uns an, falls Sie sich darüber informieren wollen.
Sie erreichen uns: service@stadtwerke-juelich.de, Fon: 02461 – 625-136, Fax: 02461 – 625-140
Beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wird der Strom, der nicht selbst genutzt wird, in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Da der Strom in diesem Fall verkauft wird, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor; Sie betrieben damit ein Gewerbe und Sie werden steuerlich als Unternehmer behandelt.
Photovoltaik-Anlagen lohnen sich weiterhin. Zwar ist das Ertragsniveau geringer, die Investitionskosten aber auch. Die Amortisationszeit bei einem Eigenverbrauch von 30 % liegt weiterhin bei ca. 10 Jahren. Und je weiter der Strompreis steigt, desto mehr erhöht sich die Rentabilität und damit der Ertrag der Anlage.
Sie sparen vor allem Stromkosten, wenn Sie den produzierten Strom selbst nutzen. Wenn Sie Ihr Verbrauchsverhalten anpassen, was mit modernen Haushaltgeräten problemlos möglich ist, können Sie die Kostenersparnis sogar noch erhöhen. Die für 20 Jahre gesetzlich festgeschriebene Einspeisevergütung ist immer noch so hoch, dass Sie zur Kostensenkung beiträgt.
Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ist in zweierlei Hinsicht steuerpflichtig. Zum einen als Unternehmer bezüglich der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und aufgrund des Einkommens bei der Einkommenssteuer. Bitte besprechen Sie individuelle Details mit dem für Sie zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.
Im langjährigen Mittel der Sonneneinstrahlung kann bei einer optimal ausgerichteten Photovoltaik-Anlage (30 ° Modulneigung bei Südausrichtung) mit jährlichen Erträgen zwischen ca. 850 kWh/kWp im Norden Deutschlands und ca. 1.000 kWh/kWp im Süden Deutschlands gerechnet werden. Je nach Ausrichtung und Neigung des Photovoltaik-Generators kann sich dieser ideale Jahresertrag jedoch reduzieren.
Wann sich eine Photovoltaik-Anlage amortisiert hat, ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig und kann daher nicht eindeutig beantwortet werden. Unter anderem spielen hier Anlagenqualität, Sonneneinstrahlung, Finanzierung und Ihr Eigenverbrauch eine Rolle. Je mehr produzierten Strom Sie selbst nutzen desto mehr sparen Sie und verkürzen damit die Amortisationsdauer.
Photovoltaik-Anlagen können überall dort installiert werden, wo es einen ausreichenden Lichteinfall gibt. Den optimalen Photovoltaik-Ertrag ermöglicht eine südorientierte Fläche mit etwa 30° Neigungswinkel. Doch auch Abweichungen nach Südwest oder Südost bzw. Neigungen zwischen 25° und 60° beeinflussen den Energieertrag nur geringfügig. Problematisch ist lediglich die Verschattung durch Bäume, Nachbarhäuser, Dachaufbauten u. ä.
Wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage am Gebäude oder Dach befestigen, benötigen Sie keine Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt bei denkmalgeschützten Gebäuden. Hier sollten Sie sich vor der Installation bei dem für Sie zuständigen Bauaufsichtsamt informieren.
Es wird zwischen der Aufdach- und der Indachmontage unterschieden: Bei der Aufdachmontage werden die Photovoltaik-Module oberhalb der Dacheindeckung auf Montagestellen befestigt. Diese Montageart ist sowohl bei Flach- als auch bei Schrägdächern möglich. Sie ist kostengünstiger und auch weniger aufwendig als die Indachmontage. Bei dieser Montage werden die Photovoltaik-Module direkt in das Dach integriert. Die normalen Dachziegel werden Solar-Dach-Systeme ersetzt. Man spricht hier von „Energiedächern“.
Auch auf Flachdächern können Photovoltaik-Anlagen installiert werden. Die Module werden mit einem speziellen Montagesystems schräg und in optimaler Südausrichtung aufgestellt.
Bei Photovoltaik-Modulen wird in Produkt- und Leistungsgarantie unterschieden. Die Produktgarantie entspricht im Prinzip der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung bei Mängeln der Module.
Die Leistungsgarantie bezieht sich auf die Nennleistung der Module. Üblich ist hier eine Gewährleistung von zehn Jahren über eine Leistung von 90 %. Für weitere zehn bis fünfzehn Jahre wird häufig eine Leistung von 80 % der Nennleistung gewährleistet. Insgesamt umfasst der Gewährleistungszeitraum dann üblicherweise zwischen 20 und 25 Jahre.
Bei den anderen Komponenten der Photovoltaik-Anlage, wie z. B. dem Wechselrichter bieten die Hersteller üblicherweise eine Garantie von 5 Jahren. Einige Hersteller bieten kostenpflichtige Garantieverlängerungen an.
Photovoltaik-Anlagen gelten als nahezu wartungsfrei – die Betriebs- und Wartungskosten sind dementsprechend sehr gering. Natürlich sollten Wartungen trotz allem regelmäßig durchgeführt werden, da sie eine gleichbleibende Leistung der Anlage garantieren. Um Störungen frühzeitig zu erkennen, sollten Sie den Stromzähler regelmäßig ablesen.
Normalerweise nicht, denn dank einer speziellen Glasoberfläche sorgen bei einem Modul-Neigungswinkel von über 20° Regen und Schnee für die Reinigung. Wenn der Neigungswinkel unter 20° beträgt, ist es ratsam, die Module regelmäßig auf Verschmutzung zu kontrollieren.
Da Photovoltaik-Anlagen verschiedensten Umwelteinflüssen ausgesetzt sind, können Risiken nicht immer vermieden werden, wohl aber die entstehenden Kosten. Hierfür stehen verschiedene Versicherungen zur Verfügung. Neben der Gebäude- und der Haftpflichtversicherung kann eine PV-Anlage auch zusätzlich über eine spezielle Photovoltaik-Anlagen-Versicherung versichert werden. Setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Versicherungsanbieter in Verbindung.
Mögliche Schäden an Photovoltaik-Anlagen können unterteilt werden in Schäden an Bauteilen und Schäden durch äußeren Einfluss.
Bei den Modulen können Fertigungsfehler auftreten, die sich aber meist nach kürzerer Zeit bemerkbar machen und dann der Modulgewährleistung unterliegen. Nicht fachgerecht montierte Anlagen können z. B. zu einem Ertragsausfall führen. Auch hier greifen Gewährleistungsregelungen.
Mögliche Schäden an Photovoltaik-Anlagen durch äußeren Einfluss sind z. B. Feuer, Hagel, Schnee, Sturm, Blitzschlag und Überspannung sowie Vandalismus, Diebstahl und Marder- bzw. Tierbiss.
Generell sind Photovoltaik-Module sehr wohl gegen Hagelschlag geschützt. Das gehärtete Spezialglas wird in eigens zu diesem Zweck entwickelten Tests geprüft.
Die Wahrscheinlichkeit eines Blitzeinschlages ist relativ gering. Die Anlage selbst zieht keine Blitze an. Ob eventuell Blitzschutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, wenn z. B. ein Gestell auf einem Flachdach installiert wird, entscheidet der planende Fachbetrieb.
- Öffnen Sie alle Fenster und Türen!
- Sorgen Sie für Durchzug!
- Vermeiden Sie offenes Feuer!
- Nicht rauchen!
- Keine elektrischen Schalter, Klingeln oder das Telefon benutzen!
- Keine elektrischen Haushaltgeräte oder Werkzeuge einschalten!
- Nicht die Sicherung herausdrehen bzw. Kippsicherung betätigen!
- Alle Gashähne an Gaszählern und Gasgeräten schließen!
- Warnen Sie die anderen Hausbewohner (Klopfen, nicht Klingeln!)
- Verlassen Sie danach das Gebäude!
- Benachrichtigen Sie uns umgehend: von einem Telefonanschluss
außerhalb Ihres Hauses, zum Beispiel mit einem Handy!
Notfallnummer: 02461-625-0
Damit Sie Ihre Rechnung besser verstehen können, haben wir für Sie eine Musterrechnung mit Erläuterungen zu allen Punkten erarbeitet, die Sie hier einsehen und downloaden können:
Bitte entnehmen Sie nachfolgend unsere Informationen zu den Kostenpauschalen:
Kosten für zusätzliche Abrechnungen
Ausstellung einer Rechnungskopie | 5,00 € (netto) | je Rechnungskopie |
Simulationsrechnung | 15,00 € (netto) | |
zusätzliche Abrechnung | 29,95 € (brutto) |
netto | brutto | |
Mahnkosten jeweils | 4,00 € | 4,00 € |
Kosten Sperrankündigung | 4,00 € | 4,00 € |
Inkassokosten | 15,00 € | 15,00 € |
Unterbrechung des Anschlusses/der Anschlussnutzung | 20,00 € | 20,00 € |
Wiederherstellung des Anschlusses/der Anschlussnutzung* | 46,22 € | 55,00 € |
Zuschlag Eilentsperrung* | 12,60 € | 15,00 € |
*in der Regel am Tag nach dem Zahlungseingang/Zahlungsnachweis. Umsatzstuerpflichtig.
– Der Ferrariszähler (Mechanischer Drehstromzähler)
1. Schritt: Die Zählernummer finden Sie im unteren Bereich Ihres Stromzählers. Vergleichen Sie diesen mit der Nummer auf der Ablesekarte.
2. Schritt: Notieren Sie den Zählerstand, der als Kilowattstunde im oberen Bereich dargestellt wird. Hier werden nur die Zahlen im schwarzen Bereich benötigt. Bei Stromzählern mit zwei Zählwerken (HT/NT) notieren Sie bitte beide Werte.
– Der Digitale Haushaltszähler
1. Schritt: Die Zählernummer des digitalen Stromzählers finden Sie meist in der Nähe von dem Schriftzug „Stadtwerke Jülich“. Vergleichen Sie diese mit der Nummer auf der Ablesekarte.
2. Schritt: Notieren Sie den Zählerstand der als Kilowattstunde im digitalen Bereich dargestellt wird. Dieser wird ohne Nachkommastelle dargestellt.
Wichtig: Der Zählerstand wird rollierend zwischen Bezug und Lieferung angezeigt. Beachten Sie nachfolgende Tabelle:
Bei Stromzählern mit mehreren Zählwerken, z. B. bei Unterscheidung zwischen Hochtarif und Nachttarif oder beim Besitzen einer Photovoltaik-Anlage beachten Sie folgende Tabelle:
Ihre Bezugsdaten
1.8.0 Ihr Bezug Gesamt
1.8.1 Bezug HT
1.8.2 Bezug NT
Ihre Lieferung (z. B. durch PV-Anlage)
2.8.0 Ihre Lieferung Gesamt an die SWJ
2.8.1 Ihre Lieferung an SWJ (HT)
2.8.2 Ihre Lieferung an SWJ (NT)
1. Schritt: Klappen Sie bitte den Deckel Ihres Wasserzählers auf.
2. Schritt: Vergleichen Sie die Zählernummer auf dem Kranz mit der Nummer auf der Ablesekarte.
3. Schritt: Den aktuellen Zählerstand finden Sie mittig auf dem Wasserzähler. Bitte berücksichtigen Sie dabei nur die Zahlen im schwarzen Bereich.
Hinweis: Der Wasserzähler mit dem goldfarbenen Kranz besitzt KEINE Nachkommastellen!
Mit Hilfe der Ablesekarte übermitteln Sie uns schnell und einfach Ihre Zählerstände. Diese werden benötigt um Ihre Jahresrechnung individuell zu erstellen.
- Hier steht die Verbrauchsstelle, für die diese Karte ist.
- Die Sparte (Strom, Gas, Wasser), für die der Zähler abgelesen werden muss.
- Die Zählernummer, für die die Ablesung benötigt wird.
- Hier wird der abgelesene Zählerstand notiert. Bitte ohne Nachkommastellen.
- Die rechte Hälfte der Ablesekarte ist Ihr Kontrollbeleg. Diesen können Sie abtrennen und für Ihre Unterlagen aufbewahren.
- Bitte vergessen Sie das Ablesedatum nicht.
Ansprechpartner ist Herr Andreas Kayser, E-Mail: a. kayser@stadtwerke-juelich.de
Schicken Sie gerne eine Mail an zentrale@stadtwerke-juelich.de oder rufen Sie an unter 02461/625-0.
Schön wäre, wenn Sie uns die Lampennummer nennen könnten, diese steht am Mast der Laterne in ungefähr 1,50 bis 2m Metern Höhe.
Bitte wenden sie sich an Frau Anna Axer, E-Mail: a.axer@stadtwerke-juelich.de
Zu Informationen zu der Versorgung in den jeweiligen Netzgebieten, wenden Sie sich bitte an unser Kundenzentrum.
Email: service@stadtwerke-juelich.de
Telefon: 625-122
Öffnungszeiten:
Montag-Mittwoch: 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 bis 12:00 Uhr
Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zur Standrohrvermietung:
Wo bekomme ich das Standrohr?
Vertragsabschluss, Ausgabe und Rückgabe:
Stadtwerke Jülich GmbH An der Vogelstange 2 a 52428 Jülich
Rückfragen und Terminvereinbarungen unter: 02461/625-0 oder 02461-625-115 bzw. 0172/2577162
Wann kann ich ein Standrohr ausleihen oder zurückbringen?
Bitte vereinbaren Sie für die Abholung des Standrohres einen Termin unter o.g. Telefonnummer.
Öffnungszeiten für die Rückgabe des Standrohres:
Mo – Do 10.00 – 12.00 Uhr und 12.30 – 15.30 Uhr
Fr 10.00 – 12.00 Uhr
Welche Angaben benötigen die Stadtwerke Jülich von mir?
- Name und Anschrift des Ausleihers bzw. Rechnungsanschrift
- Genaue Bezeichnung des Bauvorhabens (Straße + Hausnummer)
- Bankverbindung für die Erstattung der Sicherheitsleistung
Wird das Standrohr für eine Pool- oder Teichbefüllung ausgeliehen, benötigen wir eine Freistellungsbescheinigung für die Kanalgebühren. Diese erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Jülich, Steueramt, Große Rurstr. 17, 52428 Jülich.
Was muss ich sonst noch wissen?
Für die Vermietung eines Standrohres muss eine Kaution in Höhe von 250,- € hinterlegt werden. Diese Sicherheitsleistung kann wie folgt geleistet werden:
- per Überweisung (Bitte den Überweisungsbeleg bei Abholung des Standrohres mitbringen!)
- per Scheck (Verrechnungsscheck)
- mit EC-Karte
Unsere Bankverbindung:
Sparkasse Düren
Kontonummer 3800380 – IBAN DE86 395501100003800380
Bankleitzahl 395 501 10 – BIC SDUEDE33XXX
Verwendungszweck: Standrohr + Ihr Name
Die Überweisung muss vor der Abholung des Standrohres auf o.g. Konto der Stadtwerke Jülich GmbH erfolgen.
Nach Rückgabe des Standrohres erfolgt die Abrechnung der Standrohrmiete (z. Zt. 25 € zzgl. MWSt. für jeden angefangenen Monat) mit der Sicherheitsleistung. Ein bestehendes Guthaben wird auf das von Ihnen bei der Abholung des Standrohres benannte Konto überwiesen.
Wie Sie wissen, erfolgten die Ablesungen der Zählerstände im Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 06. Januar 2017. Die von den Kunden mitgeteilten Zählerstände wurden in unser Abrechnungssystem eingestellt. Da es jedoch sinnvoll ist, jeweils den Verbrauch des Kalenderjahres abzurechnen, haben wir auf Basis dieser Zählerstände den Jahresverbrauch auf den 31.12.2016 hoch- bzw. zurückgerechnet. Dazu greift das Abrechnungssystem auf jahrelange Erfahrungswerte zurück, die allgemein in der Branche akzeptiert sind und den einschlägigen Verordnungen entsprechen. Hierbei werden z.B. Temperaturen und typische Verbrauchsschwankungen berücksichtigt.
Mit dem angegebenen Betrag ist keine Aussage über Ihre tatsächlichen Zahlungen verbunden; die Angabe dient nur Ihrer Orientierung, welcher Betrag insgesamt an Abschlägen hätte gezahlt werden müssen, unabhängig davon, ob Sie mehr oder weniger gezahlt haben. Wenn Sie mehr gezahlt haben, finden Sie diese Zahlungen in der Zeile „abzüglich bestehendes Guthaben“; falls Sie weniger gezahlt haben, ist der Differenzbetrag in der Zeile „zuzüglich bestehende Forderung“ zu finden.
In dieser Summe sind sämtliche Beträge zusammengefasst worden, die Ihr Kundenkonto im letzten Jahr belastet haben, z. B. wenn Sie weniger als die angeforderten Abschläge bezahlt haben oder angemahnt werden mussten. Auch Verzugszinsen, Rücklastkosten und weitere Nebenkosten wie Meldeauskunftsgebühren werden in diesem Betrag berücksichtigt. Bei Unklarheiten übersendet Ihnen unser Forderungsmanagement gerne einen detaillierten Kontoauszug.
In dieser Summe werden sämtliche Zahlungen berücksichtigt, die Sie über die angeforderten Abschläge hinaus geleistet haben. Auch Gutschriften, etwa aus korrigierten Abschlägen oder nicht abgerufene Guthaben des Vorjahres, werden in dieser Zeile erfasst.
In der Rechnung sind sämtliche Zahlungseingänge bis zum 19.01.2017 einbezogen worden; Zahlungen danach konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Gerne verweisen wir in diesem Zusammenhang auf unser Lastschriftverfahren: Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilen, werden fristgemäß nur die Beträge von Ihrem Konto abgebucht, die tatsächlich fällig werden.
Die SWJ haben in diesem Jahr die Vorgehensweise geändert: Statt 12 werden nur 11 Teilbeträge erhoben. Im Januar entfällt somit die Abschlagszahlung. Wenn Sie im Januar eine Zahlung geleistet haben, die bis zum 19.01. bei uns eingegangen und verbucht worden ist, wurde diese mit der Jahesverbrauchsabrechnung verrechnet.
Da wir im Januar keinen Abschlag erheben, werden die geschätzten Jahreskosten nicht mehr durch 12, sondern durch 11 geteilt, um den Abschlag zu ermitteln.
In Absprache mit dem Service-Team der Stadtwerke können Sie die Abschlagsbeträge anpassen lassen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn abzusehen ist, dass sich der Verbrauch deutlich ändert – etwa wenn sich die Personenanzahl im Haushalt ändert. Eine Anpassung der Abschlagszahlung beugt in solchen Fällen überraschenden Nachzahlungen bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung wirksam vor.
Nein, unsere Jahresabrechnung informiert über Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen. Bei Umzug bzw. Auszug erhalten Sie Ihre Schlussrechnung natürlich zeitnah.
Der Grundpreis, der die Kosten für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlagen deckt, wird je Wohnung berechnet. Als Wohnung gilt, unabhängig von der Größe, jede selbständige Wohneinheit (auch Einlieger- und Einraumwohnungen).
Zum 01.01.2016 wurde eine neue Wasserpreissystematik eingeführt. Es gibt jetzt zwei Preisblätter, eines für Haushaltskunden (Wasserverbrauch für Wohnzwecke) und eines für Nicht-Haushaltskunden. Weitere Informationen unter FAQs Wasser.
Am einfachsten ist es, die Beiträge im Rahmen des SEPA-Verfahrens von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Dazu erteilen Sie uns bitte schriftlich ein SEPA-Madat (hat die ehemalige Einzugsermächtigung ersetzt), das Sie natürlich jederzeit widerrufen können. Die meisten unserer Kunden nutzen dieses Verfahren. Sollten Sie noch kein SEPA-Mandat erteilt haben, liegt Ihrer Rechnung ein entsprechendes Formular bei.
Kontonummer, Bankleitzahl und Einzugsermächtigung wurden bis 1. Februar 2014 durch IBAN, BIC und das die SEPA Basislastschrift ersetzt. Vorteil: Zahlungen mit IBAN und BIC und SEPA-Mandat können sowohl im Inland als auch in die anderen 32 Nationen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums, kurz SEPA (Single Euro Payments Area), getätigt werden. Voraussetzung: Der Zahlungsbetrag ist in Euro. SEPA umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz.
Der Arbeits- oder Verbrauchspreis betrifft den variablen Anteil der Energie- und Wasserlieferung und ist für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) Strom oder Gas bzw. Kubikmeter (m3) Wasser zu bezahlen. Grundlage hierfür ist das jeweils vereinbarte Preismodell.
Dieser Betrag deckt die Kosten für die Miete Ihres Zählers sowie die fixen Kosten der Energie- oder Wasserbereitstellung.
Der Grundpreis oder Service-Preis umfasst die fixen Kosten der Energie- und Wasserlieferung, das heißt die Kosten, die auch dann anfallen, wenn gar kein Verbrauch stattfindet. Darum wird dieser auch dann fällig, wenn wenig oder kein Verbrauch stattfindet.
Bei Preisänderungen oder Änderungen der Umsatzsteuer und anderer Preisbestandteile sind wir gesetzlich verpflichtet, den für die neuen Preise maßgeblichen Verbrauch zeitanteilig zu berechnen. Dies gilt auch, wenn Sie unterjährig den Tarif gewechselt haben, ein Turnuswechsel stattgefunden hat oder Kontrollablesungen durchgeführt wurden.
Für die Nutzung der öffentlichen Energieversorgungsnetze, den Messstellenbetrieb, die Verbrauchswert-ermittlung und die Abrechnung verlangt der Netzbetreiber ein Entgelt. Dieses ist ein Bestandteil der Strom- und Gaspreise und wird in den Verbrauchsabrechnungen dargestellt.
Die Netznutzungsentgelte werden von der Bundesnetzagentur geprüft und müssen von ihr behördlich genehmigt werden. Der Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, ihre Netznutzungsentgelte jährlich der Bundesnetzagentur zur Überprüfung vorzulegen.
Ziel des KWK-Gesetzes ist die Förderung moderner Kraftwärmekopplungsanlagen zur Erzeugung von Energie. Bei der Kraftwärmekopplung wird die bei der Stromerzeugung entstehende Abwärme weiter genutzt (z. B. als Fernwärme). Dadurch wird ein besonders hoher Wirkungsgrad gegenüber herkömmlichen Kraftwerken erreicht. Die Mehrkosten dieser Förderung werden auf die Kunden umgelegt und sind im Strompreis (verbrauchsabhängig) enthalten.
Die Höhe Ihres neuen Abschlags basiert auf Ihrem Vorjahresverbrauch und auf den aktuellen Preisen. Daraus ergeben sich die voraussichtlichen Jahreskosten für das laufende Jahr. Diese werden durch 11 geteilt. Evtl. schon bekannte Preisänderungen werden zeitanteilig berechnet. Ist diese Berechnung nicht möglich, bemisst sich der Abschlag nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Erdgas ändert, wie auch alle anderen Gase, sein Volumen sehr stark, wenn sich Temperatur oder Druck ändern. Mit dieser Volumenänderung wechselt auch immer der Energiegehalt eines Kubikmeters. Um diese physikalischen Eigenschaften des Gases zu berücksichtigen, werden gem. dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 drei Werte herangezogen: Gasverbrauch, Zustandszahl und Brennwert:
- Der Gasverbrauch (m³) wird mit einem geeichten Gaszähler gemessen und grundsätzlich über das Zählwerk des Gaszählers ermittelt. Der Gasverbrauch ist die Differenz der Zählerstände zwischen Beginn und Ende der Abrechnungsperiode (i.d.R. 12 Monate).
- Beim Erdgas wird zwischen dem Normzustand und dem Betriebszustand unterschieden. Der Betriebszustand ist der Zustand des Erdgases im Gaszähler, der abhängig von Druck und Temperatur des Erdgases ist. Die Abrechnung erfolgt jedoch auf der Grundlage des Normzustandes. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dies erfolgt über die Zustandszahl.
- Der Brennwert beschreibt den Energiegehalt, der in einem Normkubikmeter Gas enthalten ist Er wird mit einem hohen technischen Aufwand kontinuierlich erfasst und als monatlicher Durchschnittswert mitgeteilt.
Multipliziert man nun den Gasverbrauch, die Zustandszahl und den Abrechnungsbrennwert miteinander, ergibt sich die verbrauchte Thermische Energie (Verbrauch). Sie wird in Kilowattstunden (kWh) angegeben und zur Abrechnung* herangezogen.
*Für eine Vertiefung in die Thermische Abrechnung von Gas wird das DVGW-Arbeitsblatt G 685 empfohlen. Dieses Arbeitsblatt wurde vom DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V.), der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) und den Landesbehörden für das Eichwesen erarbeitet.
Aufgrund der Liberalisierung gibt es mittlerweile ganz verschiedene Vertragskonstellationen auf dem Strom- und Gasmarkt. Damit Sie als Kunde auf einen Blick alle für Sie relevante Informationen vorliegen haben, geben wir jetzt auf der Rechnung u. a. auch die Vertragsbindung an. Diese sagt Ihnen, wie lange Sie mit dem laufenden Strom- oder Gasvertrag an uns gebunden sind. Eine vorherige Kündigung müsste von uns abgelehnt werden. Nur bei einem Aus-/Wegzug aus unserem Versorgungsgebiet ist eine vorzeitige Kündigung möglich.
- Umsatzsteuer: beträgt für Strom und Erdgas 19 %, wird für den Verbraucher auf Produkte und Waren aufgeschlagen. Wasser gilt in Deutschland als Lebensmittel und wird daher mit 7 % versteuert.
- Konzessionsabgabe: Die Konzessionsabgabe ist eine Abgabe an die Stadt bzw. Kommune für die Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege durch Versorgungsleitungen. Also dafür, dass ein Netzbetreiber seine Leitungen bis zu Ihnen vor das Haus legen darf. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindesgröße zwischen 1,32 und 2,30 ct/kWh (§2 Konzessionsabgabenverordnung, KAV)
- Stromsteuer: Die Stromsteuer/Energiesteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/ Energiesteuergesetz geregelte Steuer des Staates auf den Energieverbrauch, ähnlich wie die Mineralölsteuer für Benzin. Sie liegt bei 2,05 ct/kWh.
- EEG-Umlage: Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehenden Kosten werden bundesweit auf die Stromverbraucher umgelegt. Da immer mehr Anlagen derartigen Strom ins Netz einspeisen, steigt diese Umlage seit Jahren.
- KWK-Umlage: Mit der KWK-Gesetz-Umlage will der Gesetzgeber die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme fördern. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung wird der eingesetzte Brennstoff wesentlich besser genutzt und es entstehen weniger Schadstoffe. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) entstehenden Kosten werden bundesweit auf die Stromverbraucher umgelegt.
- Umlage gem. § 19 StromNEV: Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die Kosten werden auf alle übrigen Stromverbraucher umgelegt.
- Offshore-Haftungs-Umlage: Die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG (Energiewirtschafts-gesetz) dient zur Deckung von Schadensersatzkosten, die durch verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks (Windparks auf See) an das Übertragungsnetz an Land oder durch langdauernde Netzunterbrechungen entstehen können. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Kosten werden bundesweit den Stromkunden auferlegt.
- §18-AbLaUmlage: Zum 01.01.2014 wurde erstmals gemäß VO über Vereinbarung abschaltbarer Lasten (AbLaV) erhoben. Mit der VO werden die Übertragungsnetzbetreiber zur Ausschreibung abschaltbarer Lasten und Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 3.000 MW verpflichtet. Die damit verbundenen Kosten werden durch die AblLaV-Umlage gedeckt. Die von den Übertragungsnetzbetreibern „AbLaV-Umlage“ genannt Umlage dient zur Deckung von Kosten abschaltbarer Lasten zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität und damit der Versorgungssicherheit.
Nein, bis zum 31.12.2015 gilt das aktuelle Preisblatt. Die Abrechnung für das Jahr 2015 erfolgt auf dieser Basis, hier gibt es keine Änderung gegenüber den Vorjahren.
Die bisherige Wasserpreisstruktur ist nahezu 40 Jahre alt. Aufgrund geänderter Rahmenbedingungen – z. B. Änderungen im Verbrauchsverhalten, demografischer Wandel sowie die aktuelle Rechtssprechung – haben die SWJ das Berechnungsmodell überprüft und angepasst. Insbesondere die Berechnung des Grundpreises (jetzt Systempreis) in Abhängigkeit von der Größe der genutzten Fläche ist nicht mehr zeitgemäß.
Nein, die Umstellung erfolgte erlösneutral. Dies war eine Voraussetzung bei der Kalkulation.
Die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser(AVBWasserV, § 4 Abs. 2) begründet das gesetzliche Recht des Wasserversorgungsunternehmens, seine Bedingungen und Preise zu ändern. Dies gilt damit auch für eine Änderung des Tarifsystems.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, insbesondere nicht aus der für das Vertragsverhältnis mit dem Tarifkunden geltenden „AVBWasserV“, die die Zusammensetzung des Wasserpreises vorschreibt.
Die SWJ haben das neue Tarifsystem unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung des BGH gestaltet. Ebenso wurden Entscheidungen des Kartellamts berücksichtigt.
Der SWJ-Kundenservice beantwortet unter der Telefonnummer 02461 625-122 alle Fragen zum neuen Tarifsystem. Mit einer Mail an service@stadtwerke-juelich.de können die Fragen auch schriftlich gestellt werden.
Die SWJ hat Anfang November alle Wasser-Kunden angeschrieben und über die Änderung informiert. Außerdem erfolgte die Bekanntgabe in der örtlichen Presse.
Nein, die Umstellung betrifft nur das Tarifsystem. Diese Änderung wirkt sich in keinster Weise auf die Qualität und die Sicherheit der Versorgungsleistung aus.
Nein, es ist der jeweils für die Nutzung zugrunde liegende Tarif anzuwenden.
Die Gebäudenutzung wird anhand von festgelegten Beurteilungskriterien eingestuft.
Dies ist in § 10 der Ergänzenden Bedingungen der SWJ ist festgelegt: Gemischt-genutzte Gebäude werden entsprechend dem Preisblatt für Haushaltskunden abgerechnet, sofern der überwiegende Anteil der Nutzung dem Haushaltsbereich zuzuordnen ist. Ansonsten werden sie nach dem Preisblatt für Nichthaushaltskunden abgerechnet. Gebäude mit mehreren Wohnungen und ein oder zwei Ladenlokalen werden beispielsweise nach dem Tarif für Haushaltskunden abgerechnet.
SWJ hält die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes strikt ein. Eine Weitergabe der Daten an Dritte wie zum Beispiel an Kommunen zur Berechnung der Entwässerungsgebühren erfolgt nur, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird von einem bestellten Datenschutzbeauftragten überwacht.
Als Wohneinheit gelten zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume (Wohnzwecke). Sie liegen in der Regel zusammen, sind nach außen abgeschlossen und dienen der Haushaltsführung. Wohneinheiten haben einen eigenen Eingang. Dieser ist unmittelbar vom Freien, über ein Treppenhaus oder einen sonstigen Vorraum erreichbar.
Das heißt, als eine Wohneinheit gilt, unabhängig von der Größe und möglichem Leerstand, jede selbständige Wohnung, unabhängig von der Größe, also auch Einlieger- und Einraumwohnungen.
Die Rechtsprechung erlaubt, auf eine über die Erfassung der Anzahl der Wohneinheiten hinausgehende Differenzierung zum Beispiel nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume zu verzichten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.04.2004, 1 K 93/03)
Die Abrechnung nach Personen ist für einen Wasserversorger zudem nicht durchführbar. Die Kunden müssten SWJ die Anzahl der Bewohner eines Gebäudes und auch die Änderungen laufend mitteilen. Das wäre aus Verwaltungsgründen unmöglich und aus datenschutzrechtlichen Gründen fragwürdig.
Ja, der Systempreis ist auch für vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnte Wohneinheiten zu entrichten. Solange ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung besteht, erfolgt auch eine Leistungsvorhaltung für das gesamte Gebäude, einschließlich aller darin enthaltenen Wohneinheiten, und zwar unabhängig vom Leerstand. Wichtig ist aus hygienischen Gründen, dass nicht genutzte Leitungsabschnitte bei Wiederinbetriebnahme gründlich gespült werden müssen. Wenn Leitungsabschnitte bzw. Hausanschlussleitungen länger als ein Jahr nicht genutzt werden, müssen diese kostenpflichtig vom Netz getrennt werden.
Sie müssen sich als Mieter an Ihren Vermieter wenden. Mieter stehen nicht in direkter Vertragsbeziehung mit SWJ und die individuellen Verbrauchsdaten der Mieter kennt SWJ nicht. Somit kann und darf SWJ keine Auskunft geben. Sie erhalten in der Regel einmal im Jahr eine Information über die genutzte Wassermenge in Form der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung von Ihrem Vermieter.
Die Verpflichtung zum Einbau von neuen, modernen Messeinrichtungen basiert auf dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW), das im Jahr 2016 verabschiedet wurde. Der Gesetzgeber will mit der Einführung moderner Messeinrichtungen die Ziele der Energiewende erreichen. Ein wichtiges Ziel der Energiewende ist die Verbesserung der Energieeffizienz. Mithilfe des Smart Meters gewinnt der Kunde mehr Transparenz über seinen Energieverbrauch und kann somit Energie einsparen. Darüber hinaus verschaffen die modernen Stromzähler eine bessere Datengrundlage für den Ausbau und Betrieb von intelligenten Netzen (Smart Grid).
Im GDEW (Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende) wird der Begriff „Smart Meter“ nicht verwendet. Im Sprachgebrauch wird „Smart Meter“ allerdings gängig für die neu eingebauten Geräte (moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme) verwendet. Die Gesetzgebung unterscheidet zwischen einer modernen Messeinrichtung und einem intelligenten Messsystem (s. Frage 3+4).
Eine moderne Messeinrichtung ist ein Basiszähler (EDL24 oder andere). Zusammen mit einem Smart Meter Gateway (Kommunikationseinheit für die Fernauslesung) wird es zu einem intelligenten Messsystem (im herkömmlichen Sprachgebrauch „Smart Meter“).
Grundlage für die Einführung moderner Messeinrichtungen ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW). Es ist im September 2016 in Kraft getreten. Damit gibt es in Deutschland erstmals eine gesetzliche, rechtsverbindliche Verpflichtung zum flächendeckenden Einbau sogenannter moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme. Digitale Geräte, die in den letzten Jahren verbaut wurden, müssen daher langfristig getauscht werden.
Moderne Messeinrichtungen werden auch in anderen Ländern der Europäischen Union eingebaut. Nach dem Willen der Europäischen Union sollen in fast allen Mitgliedstaaten derartige Messsysteme eingeführt werden. Die Vorreiterrolle nehmen in dieser Hinsicht Italien, Großbritannien und Schweden ein.
Ja. Der Strom wird aber nicht über die Verbrauchsstelle des Kundens bezogen, sondern greift die Energie noch vor der Messung ab.
Die modernen Messeinrichtungen (mME), die bei Kunden mit dem Stromverbrauch unter 6.000kWh/a eingebaut werden, haben keine Kommunikationseinheit, welche die Daten an den Messstellenbetreiber übertragen kann. Bei dieser Kundengruppe werden wir weiterhin Ablesungen durchführen müssen. Bei Kunden mit einem intelligenten Messsystem (iMsys) werden die Daten an den Messstellenbetreiber automatisch übermittelt.
„Beide Zählersysteme können nur den Stromverbrauch messen. Eine moderne Messeinrichtung (mME) erfasst den tatsächlichen Energieverbrauch (am Display können außerdem Daten der letzten 24 Monate zeitraumspezifisch eingesehen werden). Ein intelligentes Messsystem (iMSys) verfügt darüber hinaus über eine Kommunikationseinheit, über welche die Messwerte an die berechtigten Stellen übertragen werden.“
Eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach einzelnen Geräten kann man nur mit Hilfe weiterführender Anwendungen durchführen. Die Zählersysteme können auch nicht Geräte steuern, dazu braucht man noch ein weiteres Stück Hardware (so genannte Steuerbox).
Der Zählerwechsel kostet den Endverbraucher nichts (mit der Ausnahme eines ggf. nötigen Umbaus des Zählerplatzes). Die Entgelte für den jährlichen Betrieb (Preisobergrenzen, „“POG““) werden im Gesetz festgelegt und richten sich nach der Verbrauchsklasse des Kunden. Wie viel der Kunde für die moderne Messeinrichtung (mME) / das intelligente Messsystem (iMS) pro Jahr bezahlen muss entnehmen Sie bitte dem Preisblatt auf unserer Internetseit: http://netz.stadtwerke-juelich.com/fileadmin/SW-Juelich/user_upload/Downloads/NNE_MSB_AKT.pdf
Ja, moderne Messeinrichtungen können auf Ihren Wunsch zu einem intelligenten Messsystem nachträglich aufgerüstet werden. Bitte denken Sie aber daran, dass die intelligenten Messsysteme voraussichtlich erst ab 2018 verfügbar sind. Intelligente Messsysteme sind teurer als moderne Messeinrichtungen und nur dann sinnvoll, wenn Sie durch ihren Einsatz Mehrwerte im Rahmen eines besonderen Vertriebsproduktes generieren können. Die Kosten für das intelligente Messsystem sind in den Konditionen des Vertriebsproduktes enthalten. Sollten Sie einen separaten Messstellenbetriebsvertrag mit Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber, z.B. der Westnetz GmbH, abgeschlossen haben, werden die Kosten des intelligenten Messsystems Ihnen von dort aus separat in Rechnung gestellt. Die Kosten pro Jahr können Sie dem Preisblattt des grundzuständigen Messstellenbetreibers, z.B. dem der Westnetz GmbH, entnehmen. Allerdings ist ein Einbau „“außer der Reihe““ und auf Ihren Wunsch eine Zusatzleistung nach § 35 MsbG, für die einmalige Zusatzkosten anfallen können. Diese sind ebenfalls dem vorgenannten Preisblatt zu entnehmen.
In der Regel dauert der Zählerwechsel einer modernen Messeinrichtung nicht länger als bisher. Da bei intelligenten Messsystemen auch das Smart Meter Gateway eingebaut werden muss, ist dieser Wechel geringfügig zeitaufwendiger und dauert daher ca. 10 Minuten länger.
Die Kunden werden drei Monate vor dem Wechsel mit der Information, dass ein Zählerwechsel ansteht, angeschrieben. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe. Ca. 2 Wochen vor dem Wechsel wird der Kunde über das genaue Datum informiert.
Nein, die Kunden sind gesetzlich verpflichtet, die moderne Messtechnik einbauen zu lassen. Sie haben kein Wahlrecht zwischen dem bisherigen und dem neuen Zählersystem.
Im Gasbereich müssen ab sofort nur solche Zähler eingebaut werden, die eine Schnittstelle zur Anbindung an ein Smart Meter Gateway haben. Zähler mit registrierender Leistungsmessung dürfen bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden.
Die Kundendaten aus den intelligenten Messsystemen (iMSys) werden über eine verschlüsselte Kommunikation in ein gesichertes Rechenzentrum übermittelt und sind während des ganzen Prozesses absolut sicher. Hierfür sorgt unter anderem ein vom Bundesministerium für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definiertes Schutzprofil für intelligente Zählersysteme.
Die Kommunikationseinheit (Smart Meter Gateway) kommuniziert mit der Datenverarbeitungsstelle in den meisten Fällen über Funk.
Der Smart Meter Gateway Administrator (SMGWA) ist für den Empfang und die Weiterleitung der durch das intelligente Messsystem übermittelten Daten zuständig. Da diese Aufgabe aufgrund der hohen IT-Anforderungen nur bei einer großen Anzahl von Zählpunkten wirtschaflich ist, werden wir hierfür einen Dienstleister beauftragen, der aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgewählt ist.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) ist in der Regel der bisheriger Netzbetreiber. Er steht in Konkurrenz zu dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB). Diese Rolle können auch Unternehmen ohne eigenes Netz einnehmen. Die wettbewerblichen Messstellenbetreiber sind nicht an die Preisobergrenzen gebunden und können Zusatzleistungen (z.B. Echtzeitanzeige von Stromverbrauch) anbieten.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass drei Jahre nach dem Beginn des Smart Meter Rollouts (Zeitpunkt der verpflichtenden flächendeckenden Installation) mindestens 10% der umzustattenden Messstellen umgebaut sind (sowohl im iMSys- als auch im mME-Bereich). Wir beginnen mit dem Einbau der modernen Messeinrichtungen ab September 2018. Der Einbau der ersten intelligenten Messsysteme kann erst mit der Verfügbarkeit der Systeme erfolgen. In der Branche rechnet man damit, dass die ersten Systeme ab Herbst 2018 verfügbar sind. Bis zum Jahr 2032 müssen 95% aller Zählpunkte umgebaut sein.
Markus Bissel
Technischer Prokurist
Email: m.bissel@stadtwerke-juelich.de
Telefon: 02461-625-0
Bei uns im Hause haben wir bereits mehrere Pilotprojekte erfolgreich umgesetzt.
Beispielhaft können wir folgende zusätzlichen Leistungen aufführen: Echtzeitvisualisierung, Smart Home, Messung von Ein- / Rückspeisung, individuelle Verbrauchsprognosen, Vermarktung von Variabilität im Netz, lastvariable Tarife, Verbrauchsdisaggregation, automatisierte Nachbestelltung von Verbrauchsgütern oder Warnmeldungen bei Abweichungen des Standardverbrauchs.
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