Eigenerklärung zur Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 22 EnFG

Wärmepumpen sind nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes EnFG privilegiert. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die KWKG-Umlage und die Offshore-Umlage auf null reduziert. Die Befreiung von der Umlageerhebung darf nur dann gewährt werden, wenn und solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die an der Lieferstelle betriebene elektrische Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt/über einen eigenen Zähler mit dem Netz verbunden.
  • Sie sind kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
  • Gegen Sie bestehen keine offenen beihilferechtlichen Forderungen.

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