
Wärmepumpen-Privilegierung
Reduzierte Umlagen für Ihre Wärmepumpe
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Häufig gestellte Fragen zur Wärmepumpen-Privilegierung
Steht die Privilegierung noch unter einem EU-Vorbehalt?
Nein. Der frühere beihilferechtliche Vorbehalt ist seit dem 23. Dezember 2025 offiziell entfallen. Die Umlagenprivilegierung nach § 22 EnFG ist damit vollständig rechtskräftig und kann ohne Einschränkungen in Anspruch genommen werden.
Kann ich die Privilegierung auch rückwirkend beantragen?
Für das Kalenderjahr 2025 ist eine rückwirkende Anwendung möglich – Sie können sich also auch jetzt noch für 2025 anmelden. Für die Jahre 2023 und 2024 ist eine rückwirkende Inanspruchnahme leider nicht möglich, da die Regelung in diesen Jahren rechtlich noch nicht anwendbar war.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie haben Anspruch auf die Privilegierung, wenn Ihre Wärmepumpe elektrisch betrieben wird und über einen eigenen, separaten Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Zudem dürfen Sie kein „Unternehmen in Schwierigkeiten” im Sinne des EnFG sein und es dürfen keine offenen Rückforderungsansprüche der EU-Kommission gegen Sie bestehen.
Bekomme ich die Ersparnis automatisch auf meiner Rechnung?
Ja. Ihr Stromlieferant ist verpflichtet, die reduzierte Umlage an Sie weiterzugeben. In der Regel geschieht das über eine Preisanpassungsklausel in Ihrem Vertrag – die Ersparnis wirkt sich direkt auf Ihren Strompreis aus.
Welche Meldepflichten habe ich nach der Anmeldung?
Nach erfolgreicher Anmeldung sind Sie verpflichtet, jährlich bis zum 31. März Ihren Zählerstand sowie die entnommene Strommenge des Vorjahres mitzuteilen. Außerdem müssen Sie uns unverzüglich informieren, wenn sich an den gemachten Angaben etwas ändert – zum Beispiel wenn die Wärmepumpe nicht mehr in Betrieb ist.
Was passiert, wenn ich die Meldepflichten nicht einhalte?
Werden die erforderlichen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, entfällt die Privilegierung rückwirkend und die volle Umlagepflicht wird wieder fällig. Im schlimmsten Fall kann die Umlagepflicht sogar erhöht werden. Halten Sie daher die jährlichen Meldefristen unbedingt ein.
Muss ich die Anmeldung mit einer eigenhändigen Unterschrift einreichen?
Nein. Die Anmeldung ist auch online über unser Formular rechtsgültig möglich. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich – das aktive Bestätigen der Erklärungen im Formular ist ausreichend.