Skip to content

Ener­gie­preis­brem­se

Die aktu­el­le Ener­gie­kri­se führt zu teil­wei­se enor­men finan­zi­el­len Belas­tun­gen für Strom‑, Gas- und Wär­me­kun­den. Hier fin­den Sie Infor­ma­tio­nen zur Ener­gie­preis­brem­se der Bundesregierung.

Update – 08.12.2023

In sei­ner Regie­rungs­er­klä­rung vom 05.12.23 hat der Bun­des­kanz­ler das Ende der Preis­brem­sen zum 31.12.2023 erklärt. Wir neh­men für das Jahr 2023 in der kom­men­den Jah­res­ab­rech­nung die Ver­rech­nung wie im Nach­gang beschrie­ben vor. Für das Jahr 2024 gilt wie­der der ver­trag­lich abge­schlos­se­ne Ener­gie­preis für 100 Pro­zent Ihres Energieverbrauches.

Infor­ma­tio­nen zur Strompreisbremse

Für Kun­den mit einem Strom­be­zug von max. 30000 kWh pro Jahr wird der Strom­ar­beits­preis für einen Grund­be­darf von 80 Pro­zent des aktu­ell pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ver­brauchs auf 40 ct/​kWh brut­to (inklu­si­ve aller Steu­ern, Abga­ben, Umla­gen und Netz­ent­gel­te) begrenzt. Für den dar­über hin­aus­ge­hen­den Ver­brauch ist der gül­ti­ge Ver­trags­preis zu zah­len. Strom zu spa­ren senkt also auch wäh­rend der Dau­er der Strom­preis­brem­se die Kosten. 

Für Kun­den mit einem jähr­li­chen Ver­brauch von mehr als 30000 kWh erfolgt die Begren­zung des Arbeits­prei­ses auf 13 ct/​kWh zuzüg­lich Steu­ern, Abga­ben, Umla­gen und Netz­ent­gel­ten für 70 Pro­zent des Ver­brauchs im Kalen­der­jahr 2021. Für den dar­über hin­aus­ge­hen­den Ver­brauch ist der gül­ti­ge Ver­trags­preis zu zah­len. Strom zu spa­ren senkt also auch für die­se Kun­den die Kosten. 

Die Strom­preis­brem­se gilt aktu­ell für das Kalen­der­jahr 2023. Die Bun­des­re­gie­rung hat die Mög­lich­keit, die Lauf­zeit durch Rechts­ver­ord­nung bis zum 30. April 2024 zu verlängern. 

Die ers­ten Ent­las­tungs­be­trä­ge der Strom­preis­brem­se wer­den ab März 2023 gut­ge­schrie­ben wer­den. Dabei erfolgt auch eine rück­wir­ken­de Ent­las­tung für die Mona­te Janu­ar und Febru­ar 2023. 

Kun­den müs­sen grund­sätz­lich nichts wei­ter tun. Die Ent­las­tung erfolgt auto­ma­tisch über uns als Strom­ver­sor­ger. Bei einer monat­li­chen Abschlags- oder Vor­aus­zah­lung sin­ken die monat­li­chen Abschlä­ge oder Vor­aus­zah­lungs­be­trä­ge um den ent­spre­chen­den Ent­las­tungs­be­trag. Die Ent­las­tung wird bis zur end­gül­ti­gen Ver­brauchs­ab­rech­nung unter dem Vor­be­halt der Rück­for­de­rung gewährt. 

Unter­neh­men, deren Ent­las­tungs­be­trä­ge an sämt­li­chen Netz­ent­nah­me­stel­len zusam­men­ge­nom­men 150.000 Euro über­schrei­ten wer­den, unter­lie­gen beson­de­ren Mitteilungspflichten.

Über die kon­kre­te Höhe der Ent­las­tung und ihre Abwick­lung wer­den wir unse­re Kun­den vor dem 1. März 2023 indi­vi­du­ell in Text­form informieren.

Infor­ma­tio­nen zur Gaspreisbremse

Für Kun­den, die einen maxi­ma­len Erd­gas­be­zug von 1,5 Mio. kWh je Ent­nah­me­stel­le haben oder die Erd­gas, das über die Ent­nah­me­stel­le gelie­fert wird, weit über­wie­gend im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung von Wohn­raum oder als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Sin­ne des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes bezie­hen, wird der Gas­ar­beits­preis für einen Grund­be­darf von 80 Pro­zent des pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ver­brauchs auf 12 ct/​kWh brut­to (inklu­si­ve der Netz­ent­gel­te, Mess­stel­len­ent­gel­te und staat­lich ver­an­lass­ten Preis­be­stand­tei­le ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er) begrenzt. Für den dar­über hin­aus­ge­hen­den Ver­brauch ist der gül­ti­ge Ver­trags­preis zu zah­len. Erd­gas zu spa­ren senkt also auch wäh­rend der Dau­er der Erd­gas­preis­brem­se die Kosten. 

Für die zuvor genann­ten Kun­den gilt die Erd­gas­preis­brem­se aktu­ell vom 1. März bis zum 31. Dezem­ber 2023. Dabei ist aber auch eine rück­wir­ken­de Ent­las­tung für die Mona­te Janu­ar und Febru­ar 2023 vor­ge­se­hen. Die Bun­des­re­gie­rung hat fer­ner die Mög­lich­keit, die Lauf­zeit der Erd­gas­preis­brem­se durch Rechts­ver­ord­nung bis zum 30. April 2024 zu verlängern. 

Die über die Erd­gas­preis­brem­se gewähr­ten Ent­las­tungs­be­trä­ge wer­den aus Mit­teln des Bun­des finanziert. 

Kun­den müs­sen grund­sätz­lich nichts wei­ter tun. Die Ent­las­tung erfolgt auto­ma­tisch über uns als Erd­gas­ver­sor­ger. Bei einer monat­li­chen Abschlags- oder Vor­aus­zah­lung sin­ken die monat­li­chen Abschlä­ge oder Vor­aus­zah­lungs­be­trä­ge um den ent­spre­chen­den Ent­las­tungs­be­trag. Die Ent­las­tung wird bis zur end­gül­ti­gen Ver­brauchs­ab­rech­nung unter dem Vor­be­halt der Rück­for­de­rung gewährt. 

Unter­neh­men, deren Ent­las­tungs­be­trä­ge an sämt­li­chen Netz­ent­nah­me­stel­len zusam­men­ge­nom­men 150.000 Euro über­schrei­ten wer­den, unter­lie­gen beson­de­ren Mitteilungspflichten.

Über die kon­kre­te Höhe der Ent­las­tung und ihre Abwick­lung wer­den wir unse­re Kun­den noch indi­vi­du­ell in Text­form informieren.

Infor­ma­tio­nen zur Wärmepreisbremse

Für fol­gen­de Kun­den (mit Aus­nah­me zuge­las­se­ner Kran­ken­häu­ser) wird der Gas­preis für einen Grund­be­darf von 80 Pro­zent des pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ver­brauchs auf 9,5 ct/​kWh ein­schließ­lich staat­lich ver­an­lass­ter Preis­be­stand­tei­le und Umsatz­steu­er begrenzt:

  • Kun­den, deren Ver­brauch an der betref­fen­den Ent­nah­me­stel­le 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
  • Kun­den, die Wär­me im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung von Wohn­raum oder als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Sin­ne des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes beziehen,
  • Kun­den, die eine zuge­las­se­ne Pflege‑, Vor­sor­ge- oder Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung oder Kin­der­ta­ges­stät­te und ande­re Ein­rich­tung der Kin­der- und Jugend­hil­fe sind, die im Auf­ga­ben­be­reich des Sozi­al­ge­setz­bu­ches sozia­le Leis­tun­gen erbringt, oder
  • Kun­den, die eine Ein­rich­tung der medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on, eine Ein­rich­tung der beruf­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­on, eine Werk­statt für Men­schen mit Behin­de­run­gen oder ein ande­rer Leis­tungs­an­bie­ter oder Leis­tungs­er­brin­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe nach Teil 2 des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch sind.

Für den über den Grund­be­darf von 80 Pro­zent des pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ver­brauchs hin­aus­ge­hen­den Ver­brauch haben die Kun­den den gül­ti­gen Ver­trags­preis zu zah­len. Ener­gie zu spa­ren senkt also auch wäh­rend der Dau­er der Wär­me­preis­brem­se die Kosten.

Für die zuvor genann­ten Kun­den gilt die Wär­me­preis­brem­se aktu­ell vom 1. März bis zum 31. Dezem­ber 2023. Dabei ist aber auch eine rück­wir­ken­de Ent­las­tung für die Mona­te Janu­ar und Febru­ar 2023 vor­ge­se­hen. Die Bun­des­re­gie­rung hat fer­ner die Mög­lich­keit, die Lauf­zeit der Erd­gas­preis­brem­se durch Rechts­ver­ord­nung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Die über die Wär­me­preis­brem­se gewähr­ten Ent­las­tungs­be­trä­ge wer­den aus Mit­teln des Bun­des finanziert.

Kun­den müs­sen grund­sätz­lich nichts wei­ter tun. Die Ent­las­tung erfolgt auto­ma­tisch über uns als Wär­me­ver­sor­ger. Bei einer monat­li­chen Abschlags- oder Vor­aus­zah­lung sin­ken die monat­li­chen Abschlä­ge oder Vor­aus­zah­lungs­be­trä­ge um den ent­spre­chen­den Ent­las­tungs­be­trag. Die Ent­las­tung wird bis zur end­gül­ti­gen Ver­brauchs­ab­rech­nung unter dem Vor­be­halt der Rück­for­de­rung gewährt.

Unter­neh­men, deren Ent­las­tungs­be­trä­ge an sämt­li­chen Netz­ent­nah­me­stel­len zusam­men­ge­nom­men 150.000 Euro über­schrei­ten wer­den, unter­lie­gen beson­de­ren Mitteilungspflichten.

Über die kon­kre­te Höhe der Ent­las­tung und ihre Abwick­lung wer­den wir unse­re Kun­den noch indi­vi­du­ell in Text­form informieren.
Ähn­li­che Artikel
Die Ver­sor­gung mit Ener­gie, Wär­me und Was­ser sind ganz all­täg­li­che und grund­le­gen­de Din­ge. Doch wir haben es uns zur Auf­ga­be gemacht, nicht nur das All­täg­li­che zu leisten. 
Seit 16 Jah­ren unter­stüt­zen die Stadt­wer­ke Jülich die Jüli­cher Tafel mit einer Spen­de – und in die­sem Jahr haben wir den Betrag ver­dop­pelt. Durch die explo­si­ons­ar­tig gestie­ge­nen Betriebs­kos­ten ist Hil­fe heu­te wich­ti­ger denn je. Wir sind froh, einen Bei­trag zur wich­ti­gen Arbeit der Jüli­cher Tafel leis­ten zu können. 

Kundenservice

Kontakt zu uns

Rückruf anfordern

Das Hochwasser bereitet vielen Jülicherinnen und Jülichern die unterschiedlichsten Probleme. Wir möchten allen Betroffenen schnell und effektiv Hilfe leisten. Nutzen Sie bitte einer der folgenden Möglichkeiten, um bei uns Hilfe anzufordern: