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Ener­gie­preis­brem­se

Die aktu­el­le Ener­gie­kri­se führt zu teil­wei­se enor­men finan­zi­el­len Belas­tun­gen für Strom‑, Gas- und Wär­me­kun­den. Hier fin­den Sie Infor­ma­tio­nen zur Ener­gie­preis­brem­se der Bundesregierung.

Update – 08.12.2023

In sei­ner Regie­rungs­er­klä­rung vom 05.12.23 hat der Bun­des­kanz­ler das Ende der Preis­brem­sen zum 31.12.2023 erklärt. Wir neh­men für das Jahr 2023 in der kom­men­den Jah­res­ab­rech­nung die Ver­rech­nung wie im Nach­gang beschrie­ben vor. Für das Jahr 2024 gilt wie­der der ver­trag­lich abge­schlos­se­ne Ener­gie­preis für 100 Pro­zent Ihres Energieverbrauches.

Infor­ma­tio­nen zur Strompreisbremse

Für Kun­den mit einem Strom­be­zug von max. 30000 kWh pro Jahr wird der Strom­ar­beits­preis für einen Grund­be­darf von 80 Pro­zent des aktu­ell pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ver­brauchs auf 40 ct/​kWh brut­to (inklu­si­ve aller Steu­ern, Abga­ben, Umla­gen und Netz­ent­gel­te) begrenzt. Für den dar­über hin­aus­ge­hen­den Ver­brauch ist der gül­ti­ge Ver­trags­preis zu zah­len. Strom zu spa­ren senkt also auch wäh­rend der Dau­er der Strom­preis­brem­se die Kosten. 

Für Kun­den mit einem jähr­li­chen Ver­brauch von mehr als 30000 kWh erfolgt die Begren­zung des Arbeits­prei­ses auf 13 ct/​kWh zuzüg­lich Steu­ern, Abga­ben, Umla­gen und Netz­ent­gel­ten für 70 Pro­zent des Ver­brauchs im Kalen­der­jahr 2021. Für den dar­über hin­aus­ge­hen­den Ver­brauch ist der gül­ti­ge Ver­trags­preis zu zah­len. Strom zu spa­ren senkt also auch für die­se Kun­den die Kosten. 

Die Strom­preis­brem­se gilt aktu­ell für das Kalen­der­jahr 2023. Die Bun­des­re­gie­rung hat die Mög­lich­keit, die Lauf­zeit durch Rechts­ver­ord­nung bis zum 30. April 2024 zu verlängern. 

Die ers­ten Ent­las­tungs­be­trä­ge der Strom­preis­brem­se wer­den ab März 2023 gut­ge­schrie­ben wer­den. Dabei erfolgt auch eine rück­wir­ken­de Ent­las­tung für die Mona­te Janu­ar und Febru­ar 2023. 

Kun­den müs­sen grund­sätz­lich nichts wei­ter tun. Die Ent­las­tung erfolgt auto­ma­tisch über uns als Strom­ver­sor­ger. Bei einer monat­li­chen Abschlags- oder Vor­aus­zah­lung sin­ken die monat­li­chen Abschlä­ge oder Vor­aus­zah­lungs­be­trä­ge um den ent­spre­chen­den Ent­las­tungs­be­trag. Die Ent­las­tung wird bis zur end­gül­ti­gen Ver­brauchs­ab­rech­nung unter dem Vor­be­halt der Rück­for­de­rung gewährt. 

Unter­neh­men, deren Ent­las­tungs­be­trä­ge an sämt­li­chen Netz­ent­nah­me­stel­len zusam­men­ge­nom­men 150.000 Euro über­schrei­ten wer­den, unter­lie­gen beson­de­ren Mitteilungspflichten.

Über die kon­kre­te Höhe der Ent­las­tung und ihre Abwick­lung wer­den wir unse­re Kun­den vor dem 1. März 2023 indi­vi­du­ell in Text­form informieren.

Infor­ma­tio­nen zur Gaspreisbremse

Für Kun­den, die einen maxi­ma­len Erd­gas­be­zug von 1,5 Mio. kWh je Ent­nah­me­stel­le haben oder die Erd­gas, das über die Ent­nah­me­stel­le gelie­fert wird, weit über­wie­gend im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung von Wohn­raum oder als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Sin­ne des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes bezie­hen, wird der Gas­ar­beits­preis für einen Grund­be­darf von 80 Pro­zent des pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ver­brauchs auf 12 ct/​kWh brut­to (inklu­si­ve der Netz­ent­gel­te, Mess­stel­len­ent­gel­te und staat­lich ver­an­lass­ten Preis­be­stand­tei­le ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er) begrenzt. Für den dar­über hin­aus­ge­hen­den Ver­brauch ist der gül­ti­ge Ver­trags­preis zu zah­len. Erd­gas zu spa­ren senkt also auch wäh­rend der Dau­er der Erd­gas­preis­brem­se die Kosten. 

Für die zuvor genann­ten Kun­den gilt die Erd­gas­preis­brem­se aktu­ell vom 1. März bis zum 31. Dezem­ber 2023. Dabei ist aber auch eine rück­wir­ken­de Ent­las­tung für die Mona­te Janu­ar und Febru­ar 2023 vor­ge­se­hen. Die Bun­des­re­gie­rung hat fer­ner die Mög­lich­keit, die Lauf­zeit der Erd­gas­preis­brem­se durch Rechts­ver­ord­nung bis zum 30. April 2024 zu verlängern. 

Die über die Erd­gas­preis­brem­se gewähr­ten Ent­las­tungs­be­trä­ge wer­den aus Mit­teln des Bun­des finanziert. 

Kun­den müs­sen grund­sätz­lich nichts wei­ter tun. Die Ent­las­tung erfolgt auto­ma­tisch über uns als Erd­gas­ver­sor­ger. Bei einer monat­li­chen Abschlags- oder Vor­aus­zah­lung sin­ken die monat­li­chen Abschlä­ge oder Vor­aus­zah­lungs­be­trä­ge um den ent­spre­chen­den Ent­las­tungs­be­trag. Die Ent­las­tung wird bis zur end­gül­ti­gen Ver­brauchs­ab­rech­nung unter dem Vor­be­halt der Rück­for­de­rung gewährt. 

Unter­neh­men, deren Ent­las­tungs­be­trä­ge an sämt­li­chen Netz­ent­nah­me­stel­len zusam­men­ge­nom­men 150.000 Euro über­schrei­ten wer­den, unter­lie­gen beson­de­ren Mitteilungspflichten.

Über die kon­kre­te Höhe der Ent­las­tung und ihre Abwick­lung wer­den wir unse­re Kun­den noch indi­vi­du­ell in Text­form informieren.

Infor­ma­tio­nen zur Wärmepreisbremse

Für fol­gen­de Kun­den (mit Aus­nah­me zuge­las­se­ner Kran­ken­häu­ser) wird der Gas­preis für einen Grund­be­darf von 80 Pro­zent des pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ver­brauchs auf 9,5 ct/​kWh ein­schließ­lich staat­lich ver­an­lass­ter Preis­be­stand­tei­le und Umsatz­steu­er begrenzt:

  • Kun­den, deren Ver­brauch an der betref­fen­den Ent­nah­me­stel­le 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
  • Kun­den, die Wär­me im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung von Wohn­raum oder als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Sin­ne des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes beziehen,
  • Kun­den, die eine zuge­las­se­ne Pflege‑, Vor­sor­ge- oder Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung oder Kin­der­ta­ges­stät­te und ande­re Ein­rich­tung der Kin­der- und Jugend­hil­fe sind, die im Auf­ga­ben­be­reich des Sozi­al­ge­setz­bu­ches sozia­le Leis­tun­gen erbringt, oder
  • Kun­den, die eine Ein­rich­tung der medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on, eine Ein­rich­tung der beruf­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­on, eine Werk­statt für Men­schen mit Behin­de­run­gen oder ein ande­rer Leis­tungs­an­bie­ter oder Leis­tungs­er­brin­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe nach Teil 2 des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch sind.

Für den über den Grund­be­darf von 80 Pro­zent des pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ver­brauchs hin­aus­ge­hen­den Ver­brauch haben die Kun­den den gül­ti­gen Ver­trags­preis zu zah­len. Ener­gie zu spa­ren senkt also auch wäh­rend der Dau­er der Wär­me­preis­brem­se die Kosten.

Für die zuvor genann­ten Kun­den gilt die Wär­me­preis­brem­se aktu­ell vom 1. März bis zum 31. Dezem­ber 2023. Dabei ist aber auch eine rück­wir­ken­de Ent­las­tung für die Mona­te Janu­ar und Febru­ar 2023 vor­ge­se­hen. Die Bun­des­re­gie­rung hat fer­ner die Mög­lich­keit, die Lauf­zeit der Erd­gas­preis­brem­se durch Rechts­ver­ord­nung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Die über die Wär­me­preis­brem­se gewähr­ten Ent­las­tungs­be­trä­ge wer­den aus Mit­teln des Bun­des finanziert.

Kun­den müs­sen grund­sätz­lich nichts wei­ter tun. Die Ent­las­tung erfolgt auto­ma­tisch über uns als Wär­me­ver­sor­ger. Bei einer monat­li­chen Abschlags- oder Vor­aus­zah­lung sin­ken die monat­li­chen Abschlä­ge oder Vor­aus­zah­lungs­be­trä­ge um den ent­spre­chen­den Ent­las­tungs­be­trag. Die Ent­las­tung wird bis zur end­gül­ti­gen Ver­brauchs­ab­rech­nung unter dem Vor­be­halt der Rück­for­de­rung gewährt.

Unter­neh­men, deren Ent­las­tungs­be­trä­ge an sämt­li­chen Netz­ent­nah­me­stel­len zusam­men­ge­nom­men 150.000 Euro über­schrei­ten wer­den, unter­lie­gen beson­de­ren Mitteilungspflichten.

Über die kon­kre­te Höhe der Ent­las­tung und ihre Abwick­lung wer­den wir unse­re Kun­den noch indi­vi­du­ell in Text­form informieren.
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