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Strom‑, Wär­me- und Gas­preis­brem­sen sind beschlos­sen: So kom­men die Ener­gie­hil­fen bei Ver­brau­chern und Unter­neh­men an

Jülich. An Hei­lig­abend sind die Geset­ze zu den soge­nann­ten „Ener­gie­preis­brem­sen“ in Kraft getre­ten. Als Ant­wort auf rasant stei­gen­de Ener­gie­kos­ten will die Bun­des­re­gie­rung mit den Preis­brem­sen Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher sowie Unter­neh­men schnell und wirk­sam finan­zi­ell entlasten.

„Für unse­re Kun­den sind das gute Nach­rich­ten. Für uns bedeu­tet es eine gewal­ti­ge Kraft­an­stren­gung, die Preis­brem­sen zeit­ge­recht umzu­set­zen. Unser Ziel und Anspruch ist, dass die Ener­gie­hil­fen pünkt­lich bei den Kun­din­nen und Kun­den ankom­men“, sagt Ivan Ardi­nes, Ver­triebs- und Mar­ke­ting­lei­ter der Stadt­wer­ke Jülich GmbH (SWJ).

Fle­xi­bi­li­tät bereits bei Dezemberhilfe

Dass die SWJ schnell und fle­xi­bel ist, hat sie bereits bei der Umset­zung der soge­nann­ten „Dezem­ber-Sofort­hil­fe“ unter Beweis gestellt. Auf Grund­la­ge des Erd­gas-Wär­me-Sofort­hil­fe­ge­set­zes (EWSG) haben Erd­gas- und Wär­me­kun­den im Monat Dezem­ber kei­nen Abschlag an ihren Lie­fe­ran­ten zah­len müssen.

Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat gesetz­lich über das EWSG einen Ent­las­tungs­be­trag je Ver­brau­cher fest­ge­schrie­ben. Hier bemän­gelt die SWJ, dass der Gesetz­ge­ber ein kom­pli­zier­tes und bei Erd­gas und Wär­me auch noch unter­schied­li­ches Ver­fah­ren vor­ge­ge­ben hat. Dies hat zur Fol­ge, dass Kun­den ihren Ent­las­tungs­be­trag rech­ne­risch nicht nach­voll­zie­hen kön­nen und die­ser in der Regel vom bis­he­ri­gen Monats­ab­schlag abweicht.

Ent­las­tung bereits in Jah­res­ver­brauchs­ab­rech­nung enthalten

Posi­tiv ist, dass die indi­vi­du­el­le Ent­las­tung bei den betrof­fe­nen SWJ-Kun­den in der aktu­el­len Jah­res­ver­brauchs­ab­rech­nung für 2022 bereits ent­hal­ten ist. „Schnel­ler hät­te eine sol­che Abwick­lung nicht lau­fen kön­nen. Daher gilt unser Dank für die­se enga­gier­te Leis­tung unse­rem SWJ-Team“, so Ivan Ardi­nes weiter.

So funk­tio­nie­ren die Preisbremsen

Nach­dem der Staat für Gas und Fern­wär­me den Dezem­ber­ab­schlag durch einen Erstat­tungs­be­trag ein­ma­lig als Über­brü­ckungs­hil­fe über­nom­men hat, grei­fen für die meis­ten Haus­halts­kun­den ab März die Strom‑, Gas- und Wär­me­preis­brem­sen. Rück­wir­kend wer­den auch die Mona­te Janu­ar und Febru­ar 2023 ange­rech­net. Das bedeu­tet, dass Ver­brau­cher auch für die­se bei­den Mona­te eine Ent­las­tung erhal­ten werden.

Gede­ckel­te Ener­gie­prei­se und Anrei­ze zum Energiesparen

Für pri­va­te Haus­hal­te, klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men wird – ver­ein­facht gespro­chen – eine „defi­nier­te“ Ener­gie­men­ge vom Staat sub­ven­tio­niert. Die­se soge­nann­te „Grund­men­ge“ ent­spricht für einen Groß­teil der Ver­brau­cher 80 Pro­zent des bis­he­ri­gen Jah­res­ver­brauchs. Für Gas ist der Arbeits­preis bei 12 Cent (ct), für Fern­wär­me bei 9,5 ct und für Strom bei 40 ct pro Kilo­watt­stun­de (kWh) gede­ckelt (jeweils Brut­to­wer­te, also inklu­si­ve aller Steu­ern, Abga­ben, Umla­gen und Netzentgelte).

Wer mehr als 80 Pro­zent der bis­he­ri­gen Ener­gie ver­braucht, zahlt für jede zusätz­li­che Kilo­watt­stun­de den vol­len aktu­el­len Ver­trags­preis. „Mit die­ser Rege­lung will die Regie­rung Anrei­ze zum Ener­gie­spa­ren set­zen“, erklärt Ivan Ardines.

Ent­las­tung ist abhän­gig von drei­er­lei Größen

Die Preis­brem­sen gel­ten nach aktu­el­ler Geset­zes­la­ge zunächst bis Ende die­ses Jah­res, eine Ver­län­ge­rung bis ein­schließ­lich April 2024 ist aber zu erwar­ten. Wer noch einen lau­fen­den Ver­trag mit weni­ger als 12 ct (Gas), 40 ct (Strom) oder 9,5 ct (Wär­me) je kWh hat, zahlt die­sen ver­ein­bar­ten Preis. Der Grund­preis bleibt von den Preis­brem­sen unbe­rührt. Wie hoch die Ent­las­tung aus­fällt, hängt vom gül­ti­gen Arbeits­preis, der 80- Pro­zent-Men­ge und dem Ver­brauch in der Zukunft ab.

Für einen vier­köp­fi­gen Mus­ter­haus­halt in der aktu­el­len SWJ-Grund­ver­sor­gung könn­te die Ent­las­tung durch die Strom- und Gas-Preis­brem­sen wie folgt ausfallen.

Mus­ter­rech­nung Strom

Bei einem ange­nom­me­nen Ver­brauch von 3.000 kWh Strom im Jahr und zur Berücksichtigung/​Berechnung der Preis­brem­se wird ein Kon­tin­gent von 2.000 kWh (80 Pro­zent-Men­ge) berück­sich­tigt. Für die­se „80 Pro­zent-Men­ge“ gel­ten die 40 Cent pro kWh. Für die rest­li­chen 1.000 kWh wird der regu­lä­re Arbeits­preis in der Grund­ver­sor­gung in Höhe von 44,95 Cent pro kWh berech­net. Hin­zu kommt der jähr­li­che Grund­preis von 177,12 Euro (monat­lich 14,76 Euro). Die Gesamt­kos­ten für die­sen Ver­brauch belau­fen sich dann mit Preis­de­ckel auf 1.426,62 Euro, ohne Preis­de­ckel auf 1.525,62 Euro (weil dann der Gesamt­ver­brauch von 3.000 kWh zum Preis von 44,95 Cent abge­rech­net wür­den). Die Erspar­nis durch den Preis­de­ckel beträgt also 99,00 Euro.

Mus­ter­rech­nung Gas

Es wird ein Ver­brauch von 15.000 kWh Gas im Jahr ange­nom­men. Davon wird zur Berücksichtigung/​Berechnung der Preis­brem­se ein Kon­tin­gent von 10.000 kWh (80 Pro­zent-Men­ge) berück­sich­tigt. Für die­se „80 Pro­zent ‑Men­ge“ gel­ten die 12 Cent pro kWh. Für die rest­li­chen 5.000 kWh wird der regu­lä­re Arbeits­preis in der Grund­ver­sor­gung in Höhe von 16,68 Cent pro kWh berech­net. Hin­zu kommt der jähr­li­che Grund­preis von 179,88 Euro (monat­lich 14,99 Euro). Die Gesamt­kos­ten für die­sen Ver­brauch belau­fen sich dann mit Preis­de­ckel auf 2.213,88 Euro, ohne Preis­de­ckel auf 2.681,88 Euro (weil dann der Gesamt­ver­brauch von 15.000 kWh zum Preis von 16,68 Cent abge­rech­net wür­den). Die Erspar­nis durch den Preis­de­ckel beträgt also 468,00 Euro.

Die Gesamt­ent­las­tung in die­sem Bei­spiel beträgt für Strom und Gas gemein­sam 567,00 Euro. Alle Preis­an­ga­ben sind brutto.

Wie geht es nun kon­kret weiter?

Für die SWJ bedeu­tet die Umset­zung der Preis­brem­sen einen erheb­li­chen admi­nis­tra­ti­ven und IT-tech­ni­schen Auf­wand. „Tau­sen­de Ver­trä­ge unse­rer Kun­din­nen und Kun­den müs­sen in Bezug auf Abrech­nungs­pro­zes­se und Zah­lungs­an­ge­le­gen­hei­ten in kür­zes­ter Zeit ange­passt wer­den“, erklärt Ivan Ardines.

Wie die gesam­te Bran­che ist auch die SWJ davon abhän­gig, dass die IT-Sys­tem­häu­ser (SAP, Schleu­pen, Wil­ken, etc.) die Preis­brem­sen in ihren Sys­te­men auch frist­ge­recht abge­bil­det bekom­men. „Wir tun unser Bes­tes, damit alle unse­re Kun­din­nen und Kun­den frist­ge­recht von den Ent­las­tun­gen pro­fi­tie­ren. Aller­dings kön­nen wir zum jet­zi­gen Zeit­punkt noch kei­ne fes­ten Zusa­gen machen, da noch zu vie­le Anfor­de­run­gen aus den Preis­brem­se-Geset­zen in die Pra­xis und die IT-Sys­te­me über­führt wer­den müs­sen“, bit­tet er um Verständnis.

Kei­ne Abschlags­än­de­rung vornehmen

In der Jah­res­ab­rech­nung, die in die­sen Tagen ver­schickt wird, ist die Dezem­ber-Sofort­hil­fe bereits ent­hal­ten. Die neu­en Abschlä­ge für 2023 wer­den zunächst nach den übli­chen Berech­nungs­grund­la­gen ermittelt.

Sobald die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen in sämt­li­chen Sys­te­men umge­setzt sind, wird die SWJ eine Neu­be­rech­nung der monat­li­chen Abschlä­ge vor­neh­men und alle Kun­den indi­vi­du­ell infor­mie­ren – vor­aus­sicht­lich im März. Aus die­sem Grund bit­tet die SWJ ihre Kun­den, vor­über­ge­hend von Abschlags­än­de­run­gen abzusehen.

Ent­las­tun­gen erfol­gen automatisch

Um von den Ent­las­tun­gen für Strom, Wär­me und Gas in die­sem Jahr zu pro­fi­tie­ren, müs­sen die SWJ-Kun­den nichts tun. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden.

„In unse­rem Kun­den­zen­trum erle­ben wir täg­lich ver­zwei­fel­te Men­schen, die ihre Strom- oder Gas­rech­nung nicht mehr bezah­len kön­nen. Des­halb sind die Preis­brem­sen drin­gend not­wen­dig“, so der SWJ-Ver­triebs­chef. „So sehr der Unmut wegen der mas­siv gestie­ge­nen Ener­gie­prei­se ver­ständ­lich ist – es liegt nicht an uns. Ursa­che für die Preis­ent­wick­lung sind exor­bi­tant gestie­ge­ne Ein­kaufs­prei­se für Strom und Gas an den Ener­gie­märk­ten in Fol­ge des rus­si­schen Angriffs­krie­ges auf die Ukraine.“

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